Fotostudio: Umsätze unterliegen dem Regelsteuersatz
Das Finanzgericht Münster (FG) hat entschieden, dass Umsätze eines Fotostudios dem Regelsteuersatz unterliegen. Den ermäßigten Umsatzsteuersatz für die Einräumung und Übertragung von Urheberrechten kann das Fotostudio nicht in Anspruch nehmen.
Vor dem FG klagte eine Betreiberin mehrerer Fotostudios. Sie erstellte Fotografien und händigte diese ihren Kunden grundsätzlich in ausgedruckter Form aus. Zu ihren Kunden zählten sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen. Gemäß den Geschäftsbedingungen der Klägerin gingen mit Bezahlung des Preises auch die Nutzungsrechte an den überlassenen Fotos auf die Kunden über. Sie wandte daher für diese Umsätze den ermäßigten Umsatzsteuersatz an.
Das Finanzamt unterwarf jedoch sämtliche Umsätze dem Regelsteuersatz. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes setze voraus, dass der Inhaber des Urheberrechts dem Leistungsempfänger als Hauptbestandteil der Gesamtleistung das Recht zur Verwertung des Werkes gemäß den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes einräume und nicht nur die bestimmungsgemäße Benutzung gestatte. Die Kunden erhielten jeweils eine einheitliche Leistung, die die Verwendung der Einrichtungen des Fotostudios, den Einsatz der Fotografen, die Nutzung von Bildbearbeitungssoftware, den Ausdruck der Fotos und die Überlassung entsprechender Dateien umfasse. Der Schwerpunkt dieser Leistungen liege in der Erstellung der Fotografien. Im Vergleich dazu sei die Übertragung der Nutzungsrechte von untergeordneter Bedeutung und die Klägerin fordere hierfür kein gesondertes Entgelt.
Hinweis: Nach dem Umsatzsteuergesetz unterliegt die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, dem ermäßigten Steuersatz.
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(aus: Ausgabe 07/2021)