Freiberufliche Tätigkeit: Wie wird ein Freiberufler aus Versehen gewerblich tätig?
Ein großer Unterschied zwischen Freiberuflern und Gewerbetreibenden ist im Steuerrecht die Gewerbesteuer. Diese fällt bei einem Freiberufler nämlich nicht an. Es kann jedoch sein, dass ein Freiberufler aufgrund einer teils gewerblichen Tätigkeit doch vollumfänglich gewerbesteuerpflichtig wird. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) musste in einem Fall entscheiden, in dem eine Freiberufler-Gemeinschaftspraxis im Nachhinein als gewerblich eingestuft wurde.
Die Klägerin ist eine Gemeinschaftspraxis, die im März 2006 errichtet wurde. Sie ist in das Partnerschaftsregister eingetragen. Im Gemeinschaftspraxisvertrag hatten sich sieben approbierte Zahnärzte zusammengeschlossen, um gemeinsam Privat- und Kassenpatienten zu behandeln. Im Streitjahr betrug der Umsatz eines Arztes nur 0,028 % des gesamten Praxisumsatzes. Dieser Partner war hauptsächlich mit der Organisation und Verwaltung der Praxis beauftragt. Nach einer Betriebsprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass die Gemeinschaftspraxis nicht mehr als freiberuflich, sondern als Gewerbebetrieb zu qualifizieren sei.
Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Es handele sich um eine Gemeinschaftspraxis, weshalb die Ärzte als Mitunternehmer der Klägerin anzusehen seien. Die Tätigkeit jedes Arztes müsse durch unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Berufsträgers geprägt sein. Dies könne nicht durch eine besonders intensive leitende Organisationstätigkeit ersetzt werden. Jeder Arzt müsse einen wesentlichen Teil seiner Arbeitsleistung am Patienten erbringen. Grundsätzlich sei eine Arbeitsteilung in einem Unternehmen nicht schädlich, jedoch müsse jeder Arzt aufgrund seiner persönlichen Berufsqualifikation auch im arzttypischen Heilbereich tätig sein. Erledige er aber fast ausschließlich kaufmännische Aufgaben, sei er nicht freiberuflich tätig. Es liege dann vielmehr eine gewerbliche Tätigkeit vor. Im Ergebnis führte die teilweise gewerbliche Tätigkeit dazu, dass die gesamte Tätigkeit der Praxisgemeinschaft als gewerblich anzusehen war.
Die Revision beim Bundesfinanzhof wurde zugelassen und auch bereits eingelegt.
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(aus: Ausgabe 07/2022)