Freiwillige Feuerwehr: Dienstzeiten können Kindergeldanspruch nicht verlängern




Für Kinder in Berufsausbildung haben Eltern längstens bis zum 25. Geburtstag einen Anspruch auf Kindergeld und Kinderfreibeträge. Dieser Anspruchszeitraum verlängert sich ausnahmsweise über diesen Stichtag hinaus, wenn das Kind zuvor gesetzlichen Grundwehrdienst bzw. Zivildienst, freiwilligen Wehrdienst oder eine anerkannte Tätigkeit als Entwicklungshelfer abgeleistet hat.

Hinweis: In diesen drei vom Einkommensteuergesetz (EStG) definierten Fällen verlängert sich der Anspruchszeitraum um die Dauer des geleisteten Dienstes, längstens jedoch um sechs Monate.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jüngst entschieden, dass ein studierendes Kind nicht über das 25. Lebensjahr hinaus kindergeldrechtlich anerkannt werden kann, wenn es sich zuvor zu einem mehrjährigen Dienst in der freiwilligen Feuerwehr (Katastrophenschutz) verpflichtet hat, um von der damals noch geltenden Wehrpflicht freigestellt zu werden.

Im Urteilsfall ging es um einen Medizinstudenten, der sich nach seiner Schulzeit für mindestens sechs Jahre zum Dienst in der freiwilligen Feuerwehr verpflichtet hatte. Sein Vater wollte gerichtlich durchsetzen, dass ihm das Kindergeld deshalb auch für die Studienzeiten nach dem 25. Geburtstag weitergezahlt wird.

Der BFH lehnte dies jedoch ab und erklärte, dass die "Verlängerungstatbestände" im EStG abschließend aufgezählt seien und die vorliegende Tätigkeit nicht darunterfalle. Der Gesetzgeber sieht eine Verlängerung des Kindergeldanspruchs bewusst nur für Dienste vor, die den Abschluss der Berufsausbildung verzögern. Der Dienst bei der freiwilligen Feuerwehr war hingegen kein Vollzeitdienst und konnte neben der Ausbildung ausgeübt werden, so dass der Berufsabschluss hierdurch nicht verzögert wurde.

Hinweis: Die Entscheidung lässt sich auch auf andere Dienste im Katastrophenschutz übertragen, die neben der Ausbildung geleistet wurden und eine Freistellung von der Wehrpflicht zur Folge hatten, wie beispielsweise Sanitätsdienste beim Deutschen Roten Kreuz, der Johanniter-Unfall-Hilfe oder dem Malteser Hilfsdienst sowie Dienste beim Technischen Hilfswerk.

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(aus: Ausgabe 07/2018)