Garantiezusage eines Kfz-Händlers: Leistung ist umsatzsteuerfreier Versicherungsumsatz
Leistungen aufgrund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des Versicherungsteuergesetzes sind von der Umsatzsteuer befreit. Ein Kfz-Händler aus Niedersachsen hat diese Befreiung nun auch für Umsätze aus seinen erteilten Garantiezusagen (= erweiterten Gebrauchtwagengarantien) durchgesetzt.
Die Garantien hatte er seinen Gebrauchtwagenkäufern gegen gesondert berechnetes Entgelt gewährt. Sie waren bei einer Versicherung rückversichert, die im Garantiefall auch die Abwicklung übernahm. Der Händler wies in seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer aus und behandelte die Entgelte für Garantiezusagen als steuerfrei.
Das Finanzamt vertrat nach einer Betriebsprüfung die Ansicht, die Garantiezusage sei eine unselbständige Nebenleistung zum Autokauf, so dass Umsatzsteuer zu berechnen sei. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) stützte dieses Ergebnis in erster Instanz und verwies darauf, dass der Kunde wählen konnte, ob er
- die Reparatur durch den Händler ausführen lässt (Reparaturanspruch) oder
- den Versicherungsschutz in Anspruch nimmt und die Reparatur durch eine andere Werkstatt vornehmen lässt (Reparaturkostenersatzanspruch).
Laut FG lag hier eine einheitliche untrennbare Leistung vor, bei der nicht die Verschaffung des Versicherungsschutzes, sondern die versprochene Einstandspflicht des Händlers im Schadensfall prägend gewesen sei.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hob das finanzgerichtliche Urteil auf und gestand dem Händler die Umsatzsteuerfreiheit zu. Nach Meinung der Bundesrichter war die Garantiezusage sehr wohl eine eigenständige Leistung und keine unselbständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung. Anders als das FG beurteilte der BFH die Garantiezusage als Versprechen der Kostenübernahme und nicht als Leistungsbündel, das durch die versprochene Einstandspflicht des Händlers im Schadensfall geprägt war. Inhalt der Garantie war ausschließlich die Leistung von Kostenersatz. Eine Sachleistungspflicht des Händlers konnten die Bundesrichter in den Vereinbarungen nicht erkennen.
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(aus: Ausgabe 05/2019)