Gesetzliche Rentenversicherung: Beitragserstattungen können keine negativen Sonderausgaben sein




Gesetzlich Rentenversicherte, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, können sich die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung auf Antrag erstatten lassen, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies geht aus einer Regelung im Sozialgesetzbuch VI hervor. In einem aktuellen Urteil hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) nun zur steuerlichen Behandlung entsprechender Erstattungsleistungen geäußert.

Geklagt hatte eine Frau, die auf ihren Antrag hin im Jahr 2017 von der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Beitragserstattung von 2.781 EUR erhalten hatte. Ihr Finanzamt hatte die Erstattung im Einkommensteuerbescheid von ihren geltend gemachten Altersvorsorgeaufwendungen (Sonderausgaben) abgezogen, wogegen die Frau mit Erfolg klagte. Der BFH urteilte, dass die Erstattung nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) als "andere Leistung aus den gesetzlichen Rentenversicherungen" zu werten sei, die aber vollumfänglich einer Steuerbefreiung unterliege. Aufgrund dieser Einordnung konnte die Erstattung nicht zugleich zu "negativen Sonderausgaben" führen, so dass eine Verrechnung mit den geltend gemachten Altersvorsorgeaufwendungen nicht in Betracht kam.

Hinweis: Der BFH betonte, dass entsprechende Erstattungen nach der Grundsystematik des EStG lediglich einmal erfasst werden können - und zwar entweder als Einkünfte (wie im vorliegenden Fall) oder als "negative Sonderausgaben".

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2021)