Gespendete Pfandflaschen: Wann ein Sonderausgabenabzug möglich ist




Wer seine Pfandflaschen oder Pfandbons spendet, kann nach einer neuen Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main (OFD) in folgenden Fällen einen Spendenabzug in der Einkommensteuererklärung beanspruchen:

  • Pfandautomat mit "Spendenbon": Ein Kunde spendet seinen Pfanderlös am Pfandautomaten direkt per Knopfdruck an eine steuerbegünstigte Organisation und erhält anschließend einen ausgedruckten "Spendenbon", mit dem er bei der Organisation später eine ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigung anfordern kann.
  • Kostenlose Pfandflaschenabholung: Eine Privatperson meldet bei einer steuerbegünstigten Organisation an, dass bei ihr Pfandflaschen zur Abholung bereitstehen (z.B. nach einer Party). Die Organisation holt das Leergut auf einer Sammeltour kostenlos ab und löst es ein. Sofern die Organisation der Privatperson später eine ordnungsgemäße Zuwendungsbescheinigung ausstellt, liegt in der Regel eine abziehbare Spende vor.

In den folgenden Fallkonstellationen lässt sich nach der OFD-Verfügung kein Spendenabzug erreichen, weil keine individualisierte Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden kann:

  • Pfandautomat mit Pfandbon-Sammelbox: Ein Kunde erhält vom Pfandautomaten einen ausgedruckten Pfandbon, den er in eine dort angebrachte Sammelbox einer steuerbegünstigten Organisation einwirft, statt ihn an der Kasse einzulösen.
  • Sammelboxen von Privatpersonen: Eine Privatperson stellt Sammelboxen für Pfandflaschen an öffentlichen Orten auf und bringt darauf einen Hinweis auf die Spendenaktion (mit Nennung der begünstigten Organisation) an. Das gesammelte Leergut löst die Person später ein und spendet den Pfanderlös an die Organisation.
  • Sammelboxen von steuerbegünstigten Organisationen: Die begünstigte Organisation stellt selbst Sammelboxen an öffentlichen Orten oder auf Firmengeländen auf.
  • Sammelboxen auf Flughäfen: Im Bereich der Sicherheitskontrolle eines Flughafens werden Sammelbehälter platziert, damit Passagiere Flaschen abgeben können, die sie nicht mit in das Flugzeug nehmen dürfen.

Hinweis: Die OFD weist weiter darauf hin, dass die Einnahmen der steuerbegünstigten Organisation aus der Pfandverwertung in der Regel ihrem ideellen Bereich zugeordnet werden können. Sofern die Flaschen über Sammelboxen eingesammelt werden, gilt dies aber nur, wenn der Einwerfer der Flaschen erkennen konnte, welcher steuerbegünstigten Körperschaft das Flaschenpfand zugutekommt.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2018)