Gewinn aus Aktienverkauf: Versprochene Millionenzahlung an Ehefrau ist nicht absetzbar




Es hätte ein schönes Steuersparmodell sein können: Ein Ehemann hielt vor Jahren ein millionenschweres Aktienpaket in seinem Privatvermögen und schloss mit seiner Ehefrau eine "Vereinbarung über die Zuteilung von virtuellen Aktien", in der er sich unwiderruflich verpflichtete, ihr bei einem vollständigen oder teilweisen Verkauf der Aktien 90 % des Verkaufspreises zu zahlen.

Ein paar Jahre später verkaufte die Ehefrau ihren "90-%-Anspruch" für 4,35 Mio. EUR an eine Aktiengesellschaft weiter. Der Ehemann veräußerte seine Aktien wenig später für 5.407.187 EUR an eine Kommanditgesellschaft. Nachdem der Kaufpreis auf seinem Konto eingegangen war, überwies er den "90-%-Anspruch" an die Aktiengesellschaft, die davon wiederum die vereinbarten 4,35 Mio. EUR an die Ehefrau auszahlte. In seiner Einkommensteuererklärung zog der Ehemann die Millionenzahlung an die Aktiengesellschaft schließlich von seinem steuerpflichtigen Gewinn aus der Veräußerung seiner (wesentlichen) Kapitalgesellschaftsanteile ab.

Das Finanzamt akzeptierte diesen Schachzug nicht, setzte einen ungekürzten Veräußerungsgewinn an und erhielt vom Bundesfinanzhof Recht: Die zwischen den Eheleuten getroffene Vereinbarung betraf nach Gerichtsmeinung lediglich den Anspruch auf den Veräußerungserlös, der aus dem Eigentum der Aktien abgeleitet wurde, nicht hingegen das Gesellschaftsverhältnis, das in den Aktien verkörpert wird. Der Ehemann hat mit der Vereinbarung lediglich über einen zukünftigen Zahlungsanspruch verfügt. Darin lag keine steuerlich relevante Substanzabspaltung aus dem Eigentumsrecht, sondern eine bloße Verwendung über einen zukünftig zu erwartenden Veräußerungsgewinn. Das privat veranlasste Versprechen, künftige Erlöse der Ehefrau zuzuwenden, erfüllt als freie Einkommensverwendung keinen steuerlichen Abzugstatbestand. Die Millionenzahlung des Ehemannes konnte deshalb im Ergebnis nicht gewinnmindernd berücksichtigt werden.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2017)