Grundbesitz: Keine erweiterte Kürzung bei Betriebsverpachtung
Ganz wie der Name sagt: Bei einem Gewerbebetrieb fällt Gewerbesteuer an. Zu deren Ermittlung geht man vom Gewinn des Unternehmens aus, welcher allerdings noch durch diverse Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert wird. Eine der Kürzungen besteht in einer Reduzierung der Gewerbesteuer um 1,2 % des maßgebenden Einheitswerts, um eine Doppelbelastung mit Grundsteuer und Gewerbesteuer zu vermeiden. Eine andere Kürzung im Zusammenhang mit Grundstücken ist die Reduzierung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste entscheiden, inwieweit die Voraussetzungen für Letzteres im Streitfall vorlagen.
Bis Ende 1987 betrieb die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, ein Autohaus im eigenen Gebäude. Die A-GmbH war Komplementärin und die Eheleute A und B Kommanditisten der KG. Im November 1987 wurde ein Vertrag mit dem Unternehmen D geschlossen. D erwarb sämtliche Warenbestände, das bewegliche Anlagevermögen und die Betriebsvorrichtungen zum 01.01.1988. Im Dezember 2005 schlossen die Vertragsparteien einen neuen Mietvertrag bis mindestens zum 31.12.2025. D war nicht alleiniger Mieter des Gebäudes. Vielmehr gab es noch weitere, an andere Unternehmen und Privatpersonen vermietete Flächen. Für die Jahre 2011 bis 2013 wurde der Klägerin antragsgemäß die erweiterte Grundstückskürzung bei der Gewerbesteuer gewährt. Nach einer Betriebsprüfung wurde dies rückgängig gemacht.
Die Klage hiergegen vor dem FG war nicht erfolgreich. Die Klägerin hat in den Streitjahren nicht nur eigenen Grundbesitz verwaltet und genutzt. Vielmehr hat sie eine originär gewerbliche Tätigkeit ausgeübt, indem sie D einen Betrieb verpachtet hat. Die Klägerin hat zwar das aktive Betreiben des Autohauses beendet, aber nicht den Betrieb als solchen. Sie hat auch nie eine Aufgabeerklärung abgegeben.
Ihr stand auch aufgrund ihrer Rechtsform kein Verpächterwahlrecht zu. Dies steht der Annahme einer Betriebsverpachtung aber nicht entgegen. Auch die Nutzungsüberlassung allein eines Grundstücks kann eine Betriebsverpachtung sein. Im Streitfall war das Grundstück nämlich die einzige wesentliche Betriebsgrundlage des Autohauses. Auch wenn durch den Zeitablauf eine aktive Fortführung des Autohauses durch die Klägerin eher unwahrscheinlich war, so wäre sie doch möglich.
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(aus: Ausgabe 12/2022)