Grundbesitzende Gesellschaft: Widerruf einer Schenkung kann Grunderwerbsteuer auslösen
Grunderwerbsteuer wird nicht nur dann fällig, wenn Sie ein Grundstück kaufen, sondern auch dann, wenn durch eine Übertragung mindestens 95 % der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft bei Ihnen vereinigt werden. Als Erwerber der Anteile werden Sie dann so behandelt, als hätten Sie das Grundstück direkt gekauft.
In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Münster (FG) hatte ein Vater seinen Söhnen je 45 % der Anteile an der GmbH & Co. KG 1 geschenkt, sich aber den jederzeitigen Widerruf der Schenkungen vorbehalten. Die restlichen 10 % behielt er und war außerdem Alleingesellschafter der GmbH (Komplementärin der GmbH & Co. KG 1). Die GmbH & Co. KG 1 wiederum war mit 25 % an der grundbesitzenden GmbH & Co. KG 2 beteiligt; die verbleibenden 75 % hielt der Vater.
Als er die Schenkungen Jahre später widerrief, gaben die Söhne die Anteile zurück - allerdings war zuvor auch die Bedingung vereinbart worden, dass in diesem Fall ein fremdes Unternehmen Anteile an der GmbH & Co. KG 2 erwerben muss. Daher verkaufte einerseits der Vater knapp 95 % der Anteile an der GmbH & Co. KG 1 und andererseits die GmbH & Co. KG 1 knapp 20 % ihrer Anteile an der grundbesitzenden GmbH & Co. KG 2 an das fremde Unternehmen. Bei einer Außenprüfung stellte das Finanzamt fest, dass durch den Widerruf der Schenkung 95 % der Anteile beim Vater gebündelt worden waren und deshalb Grunderwerbsteuer festzusetzen ist. Der Vater sah dies nicht so und erhob Klage.
Er war der Meinung, dass eine Anteilsvereinigung nur bei zweiseitigen schuldrechtlichen Vereinbarungen (z.B. Kaufverträgen) Grunderwerbsteuer auslöst. Das FG hielt aber dagegen, dass es bei einseitigen Willenserklärungen (wie dem Schenkungswiderruf im Streitfall) ebenfalls zur Festsetzung von Grunderwerbsteuer kommen kann. Auch dem Argument, dass die Anteile nie in der Hand des Klägers vereinigt, sondern direkt wieder an das fremde Unternehmen veräußert worden waren, folgte das FG nicht. Denn der Vater konnte aufgrund seines Widerrufs über die Anteile verfügen und diese an das fremde Unternehmen veräußern. Dass es nie beabsichtigt war, die Anteile in seiner Hand zu vereinigen, war für das Gericht unerheblich.
Hinweis: Gegen das Urteil des FG wurde bereits Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Wie die Bundesrichter auch immer entscheiden mögen - stets gilt: Bei Umstrukturierungen oder Anteilsverkäufen sollten Sie den Grundbesitz niemals außer Acht lassen und auch eventuelle grunderwerbsteuerliche Folgen bedenken.
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(aus: Ausgabe 05/2017)