Grunderwerbsteuer bei Tauschvertrag: Wenn die Grundstücksgemeinschaft aufgelöst wird




Wer mehrere Kinder hat und an sie Grundstücke übertragen möchte, hat im Prinzip zwei Möglichkeiten: entweder jedem Kind ein bestimmtes Grundstück zu übertragen oder die Grundstücke an alle Kinder zu gleichen Teilen zu übertragen. Wenn man sich für die zweite Variante entscheidet, kommt häufig irgendwann der Tag, an dem die Kinder die Grundstücksgemeinschaft auflösen und die Grundstücke untereinander aufteilen. Am Ende hat dann jeder sein eigenes Grundstück. Das Finanzgericht Nürnberg (FG) musste darüber entscheiden, ob in einem solchen Fall für den erhaltenen Anteil Grunderwerbsteuer zu zahlen ist oder nicht.

Der Kläger und sein Bruder waren je zur Hälfte Miteigentümer von zwei Grundstücken, die ihnen von den Eltern unter Vorbehalt eines Nießbrauchs mit notariellen Verträgen übertragen worden waren. Die Übertragung erfolgte durch Schenkung. Im Jahr 2019 vereinbarten die Brüder dann, die Grundstücksgemeinschaft aufzulösen. Hierzu tauschen sie die Miteigentumsanteile so, dass der Kläger alleiniger Eigentümer von Grundstück 1 und der Bruder alleiniger Eigentümer von Grundstück 2 wurde. Das Finanzamt setzte daraufhin Grunderwerbsteuer gegenüber dem Kläger für den Erwerb des hälftigen Miteigentumsanteils an Grundstück 1 fest.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Auch der Erwerb des Grundstücks durch Tauschvertrag unterliegt der Grunderwerbsteuer, da mit ihm der Anspruch des Klägers auf Übertragung des hälftigen Miteigentums am Grundstück 1 begründet wird. Die Voraussetzungen der Grunderwerbsteuerfreiheit nach dem Gesetz - nämlich dass es sich um Erwerbsvorgänge handelt, die der Schenkungsteuer unterliegen - sind nicht erfüllt. Denn eine Schenkung des Bruders an den Kläger liegt nicht vor. Die Übertragung des Miteigentumsanteils durch den Bruder erfolgte nicht freigebig, sondern zur Erfüllung der Tauschverpflichtung. Auch eine Befreiung für Verwandte in gerader Linie kommt nicht in Betracht, da die Brüder diese Voraussetzung nicht erfüllen. Eine Steuerbefreiung des Erwerbs, weil der Erwerb der jeweiligen Miteigentumsanteile zum Zweck der Nachlassteilung erfolgte, kommt ebenfalls nicht in Frage. Die Grundstücke befanden sich nicht mehr im Besitz der Eltern. Die Übertragung beruhte allein auf einem Tauschvertrag der Brüder und hatte mit den Eltern nichts zu tun. Es konnte zudem nicht nachgewiesen werden, dass die Auflösung der Grundstücksgemeinschaft auf den Willen der Eltern zurückging.

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zum Thema: Grunderwerbsteuer

(aus: Ausgabe 09/2021)