Grunderwerbsteuer: Keine Steuerbefreiung bei Grundstücksverkauf durch juristische Person des Privatrechts




Angesichts der seit Jahren stetig steigenden Grunderwerbsteuersätze in vielen Bundesländern, die in der Spitze mittlerweile bis zu 6,5 % des Grundstückskaufpreises erreicht haben, erhalten Rechtsstreitigkeiten zur Durchsetzung möglicher Grunderwerbsteuerbefreiungen ein immer bedeutenderes finanzielles Gewicht.

Ein Hessischer Landkreis hat vor dem Bundesfinanzhof (BFH) versucht, für einen millionenschweren Immobilienerwerb aus dem Jahr 2009 eine Grunderwerbsteuerbefreiung zu erhalten, die für juristische Personen des öffentlichen Rechts gilt.

Hinweis: Nach dem Wortlaut des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) gilt diese Steuerbefreiung unter anderem für den Erwerb eines Grundstücks durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts, wenn das Grundstück aus Anlass des Übergangs von öffentlich-rechtlichen Aufgaben von der einen juristischen Person auf die andere übergeht und nicht überwiegend einem Betrieb gewerblicher Art dient.

Der Landkreis hatte im Jahr 1992 eine gemeinnützige GmbH gegründet, an der er zu mehr als 75 % beteiligt war; weitere Gesellschafter waren ein evangelisches Dekanat und mehrere Gemeinden. Die GmbH war im Bereich der Asyl-, Flüchtlings- und Obdachlosenhilfe tätig, bis sie schließlich im Jahr 2008 aufgelöst wurde, weil der Landkreis die Aufgaben wieder selbst übernahm. In Zusammenhang mit der Liquidation veräußerte die GmbH ihre Unterkunftseinrichtung schließlich an den Landkreis, wofür das Finanzamt Grunderwerbsteuer von 74.900 EUR einforderte.

Der BFH urteilte, dass diese Steuerforderung berechtigt war. Die Steuerbefreiung für juristische Personen des öffentlichen Rechts war nach Gerichtsmeinung nicht anwendbar, weil sie keine Verkäufe von Grundstücken durch eine juristische Person des Privatrechts erfasst.

Zwar geht aus dem Wortlaut des GrEStG nicht eindeutig hervor, welche Rechtsform der Grundstücksverkäufer innehaben muss. Nach einer Auslegung der Vorschrift kam der BFH aber zu dem Ergebnis, dass die Steuerbefreiung nur in Betracht kommt, wenn sowohl der Grundstücksverkäufer als auch der Grundstückserwerber eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist - was vorliegend nicht der Fall war. Dieses Ergebnis leitete das Gericht unter anderem aus der mehrere Jahrzehnte zurückliegenden Entstehungsgeschichte der Befreiungsvorschrift her.

Hinweis: Im Rahmen der Auflösung der GmbH waren die Gesellschaftsanteile des evangelischen Dekanats und der Gemeinden eingezogen worden, so dass der Landkreis im Zeitpunkt des Grundstücksverkaufs bereits alleiniger Gesellschafter der GmbH in Liquidation gewesen war. Der BFH erklärte jedoch, dass auch dieser Umstand keine Steuerbefreiung herleiten konnte. Denn selbst in dem Fall, dass eine juristische Person des öffentlichen Rechts alle Anteile an einer juristischen Person des privaten Rechts hält, wird der private Rechtsträger nicht selbst zu einer begünstigten juristischen Person des öffentlichen Rechts.

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zum Thema: Grunderwerbsteuer

(aus: Ausgabe 04/2017)