Grundstücksumsätze: Ort der Leistungen bei grundstücksbezogenen Dienstleistungen
Die Besteuerung von Dienstleistungen ist ein komplexes Thema. Grundsätzlich ist der Umsatz dort zu versteuern, wo der Leistungsempfänger seinen unternehmerischen Sitz hat. Von diesem Grundsatz gibt es allerdings eine Vielzahl von Ausnahmen. Zu einer dieser Ausnahmen hat das Bundesfinanzministerium (BMF) aktuell Stellung genommen. Demnach richtet sich der Ort der Besteuerung bei sogenannten grundstücksbezogenen Dienstleistungen danach, wo sich das Grundstück befindet (Belegenheitsprinzip).
Beispiel: Ein in den Niederlanden ansässiger Dachdeckerbetrieb führt eine Dachrinnenreinigung an einer Büroimmobilie in Belgien durch. Der betreffende Eigentümer des Objekts hat seinen Unternehmenssitz in Düsseldorf.
In diesem Beispiel wäre die Dienstleistung des Dachdeckers in Belgien der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Da eine grundstücksbezogene Leistung vorliegt, ist der Umstand, dass der Leistungsempfänger seinen Sitz in Deutschland (Düsseldorf) hat, für die Frage der Besteuerung unerheblich.
Wann eine grundstücksbezogene Dienstleistung vorliegt und wann nicht, ist in der Praxis allerdings nicht immer einfach zu klären.
Hinweis: Vor allem bei gutachterlichen Leistungen oder bei Maschinenreparaturen kann es schwierig sein, zu beurteilen, ob es sich um eine grundstücksbezogene Dienstleistung handelt oder nicht. Es kommt dann darauf an, was genau Inhalt der Dienstleistung ist. Ist das Grundstück unverzichtbarer Bestandteil der Dienstleistung, liegt eine grundstückbezogene Dienstleistung vor.
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(aus: Ausgabe 05/2017)