Gutschrift: Vorsteuerabzug bei Einschaltung eines Strohmanns
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich kürzlich mit der Frage des Vorsteuerabzugs aus Gutschriften auseinandergesetzt. In dem Verfahren hatte ein Großhändler, der mit Alt- und Recyclingmetallen handelte, Vorsteuern aus Gutschriften geltend gemacht. Diese waren auf einen Herrn B ausgestellt, der angeblich Waren an den Großhändler geliefert hatte. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug aus den Gutschriften.
Gegen diese Entscheidung klagte der Großhändler vor dem Finanzgericht (FG). Das FG nahm an, dass Herr B die abgerechneten Waren nicht geliefert und dem Großhändler daher kein Vorsteuerabzug zugestanden habe. Dabei stützte es sich neben anderen Indizien und Zeugenaussagen auf eine, laut der B einer von mehreren sogenannten Strohleuten gewesen sei.
Der BFH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück. Der BFH bemängelt vor allem, dass nicht feststehe, dass Herr B nicht der Warenlieferant gewesen sei. Zudem habe sich der Großhändler vor Beginn der Geschäftsbeziehung durch ein Schreiben des für B zuständigen Finanzamts bestätigen lassen, dass B Unternehmer sei. B sei außerdem bei allen Lieferungen persönlich in den Geschäftsräumen des Großunternehmers anwesend gewesen und habe sich durch Vorlage des Wiegescheins als Anlieferer zu erkennen gegeben. Aus diesen Gründen muss das FG erneut überprüfen, ob B oder ein anderer der Warenlieferant war. Sollte das FG zu dem Ergebnis kommen, dass ein anderer die Waren geliefert hat, ist der Vorsteuerabzug zu versagen.
Hinweis: Die Entscheidung zeigt, wie wichtig es ist, die Identität und die Unternehmereigenschaft des Vertragspartners zu prüfen.
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(aus: Ausgabe 03/2017)