Habilitationsfeier: Gästeliste entscheidet maßgeblich über den Werbungskostenabzug
Wenn Arbeitnehmer eine Feier im beruflichen Kontext ausrichten, streiten sie sich mit ihrem Finanzamt später häufig darüber, ob und in welcher Höhe die Bewirtungskosten als Werbungskosten absetzbar sind. Letztlich müssen häufig die Steuergerichte über den Kostenabzug entscheiden, weil die Grenzen zwischen der beruflichen und der privaten Veranlassung einer Feier einzelfallabhängig und fließend verlaufen.
In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) untersucht, in welchem Umfang die Kosten für die Habilitationsfeier eines angestellten Klinikarztes als Werbungskosten abzugsfähig sind. Der Mediziner hatte anlässlich seiner erworbenen Hochschullehrberechtigung rund 140 Personen bewirtet und die Kosten hierfür in seiner Einkommensteuererklärung geltend gemacht. Finanzamt und Finanzgericht lehnten den Werbungskostenabzug zunächst ab, der BFH hob das finanzgerichtliche Urteil jedoch auf und forderte eine erneute Prüfung. Ob die Kosten einer Feier privat (= nicht abziehbar) oder beruflich (= abziehbar) veranlasst sind, muss nach dem Urteil anhand folgender Kriterien überprüft werden:
- Anlass der Feier: Von erheblichem Gewicht für die steuerliche Behandlung der Kosten ist der Anlass der Feier. Einer Habilitation kommt nach Gerichtsmeinung überwiegend ein berufsbezogener Charakter zu. Ein beruflicher Feieranlass löst allerdings nicht automatisch einen Kostenabzug aus, weil auch solche Ereignisse häufig im Rahmen privater Feste gefeiert werden.
- Gastgeber und Ort der Veranstaltung: Relevant ist auch, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt und an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet.
- Gäste: Ein besonderes Augenmerk muss auf die Frage gelegt werden, nach welchen Kriterien die Gästeliste zusammengestellt worden ist. Werden Arbeitskollegen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten betrieblichen Einheit (z.B. Abteilung) oder nach ihrer Funktion (z.B. Außendienstmitarbeiter) eingeladen, legt diese Eingrenzung den Schluss nahe, dass die Kosten für diese Gäste beruflich veranlasst und damit abziehbar sind. Werden hingegen nur ausgesuchte Arbeitskollegen eingeladen, spricht dies dafür, dass diese Personen aufgrund freundschaftlicher Kontakte eingeladen wurden, was eine private Veranlassung nahelegt.
Nehmen sowohl Gäste aus dem privaten als auch dem beruflichen Umfeld an einer Feier teil, können die Kosten anteilig nach Gästen in einen nicht abziehbaren und einen abziehbaren Teil aufgegliedert werden.
Hinweis: Wer die Kosten für eine Feier steuerlich absetzen will, sollte also eine gute Beweisvorsorge treffen und die Einladung sowie die Gästeliste für die spätere Steuererklärung aufbewahren. Kann gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen werden, dass die Gäste nach berufsbezogenen Kriterien (z.B. nach Abteilungszugehörigkeit oder Funktion) eingeladen wurden und nicht wegen freundschaftlicher Verbundenheit, stehen die Chancen für einen steuerlichen Kostenabzug gut.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 03/2017)