Häusliches Arbeitszimmer: Welche Fallstricke beachtet werden sollten




Wenn Arbeitnehmer von zu Hause aus arbeiten, können sie die Kosten für ihr Homeoffice unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten absetzen. Die Steuerberaterkammer Stuttgart hat zusammengefasst, welche Möglichkeiten und Grenzen beim Kostenabzug für häusliche Arbeitszimmer bestehen:

  • Ausschließliche berufliche Nutzung: Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann ein häusliches Arbeitszimmer nur abgesetzt werden, wenn es ausschließlich beruflich genutzt wird. Bei gemischter (privater und beruflicher) Nutzung ist kein anteiliger Raumkostenabzug möglich. Die Finanzverwaltung erkennt die Raumkosten allerdings auch bei einer untergeordneten privaten Nutzung des Raumes von unter 10 % noch an.
  • Absetzbare Raumkosten: Wird ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich anerkannt, können für den Raum unter anderem anteilig Miete, Gebäudeabschreibung, Erhaltungsaufwand, Schuldzinsen für Gebäudekredite, Wasser-, Reinigungs- und Energiekosten sowie Kosten für Müllabfuhr und Gebäudeversicherung abgesetzt werden.
  • Unbegrenzter Kostenabzug: Die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers können unbeschränkt abgezogen werden, wenn der Raum der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerbürgers ist.
  • Begrenzter Kostenabzug: Liegt der Tätigkeitsmittelpunkt des Steuerbürgers außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers, steht ihm aber kein anderer Arbeitsplatz für seine Tätigkeit zur Verfügung, dürfen die Raumkosten begrenzt mit 1.250 EUR pro Jahr abgesetzt werden. Unter diese Abzugsvariante fallen klassischerweise Lehrer und Außendienstmitarbeiter. Nutzt ein Steuerbürger sein Arbeitszimmer für mehrere berufliche bzw. betriebliche Tätigkeiten, kann er den Höchstbetrag von 1.250 EUR aber nicht mehrfach abziehen.
  • Raumnutzung durch mehrere Personen: Nutzen mehrere Steuerbürger (z.B. Eheleute) ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam für ihre berufliche Tätigkeit (mit eigenem Arbeitsplatz), steht nach der neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung jeder Person der Höchstbetrag von 1.250 EUR zu.
  • Arbeitsmittel: Unabhängig davon, ob für das Arbeitszimmer ein beschränkter oder unbeschränkter Raumkostenabzug gilt oder der Raum gar nicht steuerlich anerkannt wird, können die Kosten für Arbeitsmittel (z.B. PC, Fachliteratur, Bücherregale) in der Regel voll steuerlich geltend gemacht werden.
  • Außerhäusliche Arbeitszimmer: Liegt das Arbeitszimmer außerhalb der häuslichen Sphäre (z.B. in einem fremd angemieteten separaten Bürogebäude), gelten die Abzugsbeschränkungen für häusliche Arbeitszimmer nicht, so dass die Raumkosten stets unbegrenzt abgezogen werden können.
Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2017)