Haftung des Geschäftsführers: Widerspruchslos festgestellte Steuerforderungen können nicht mehr angefochten werden




Geschäftsführer einer GmbH können vom Finanzamt in Haftung genommen werden, sofern Steuerschulden der Gesellschaft infolge ihrer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden konnten.

Eine Geschäftsführerin aus Bayern hat sich vor Jahren einer solchen Haftungsinanspruchnahme gegenübergesehen. Nachdem ihre GmbH über Jahre hinweg keine Steueranmeldungen und -erklärungen abgegeben hatte, erließ das Finanzamt diverse Schätzungsbescheide und beantragte schließlich mit Erfolg die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft. Die offenen Steuerbeträge wurden schließlich zur Insolvenztabelle angemeldet und widerspruchslos festgestellt.

Da von der GmbH keine Zahlungen mehr zu erwarten waren, nahm das Finanzamt schließlich die Geschäftsführerin für die widerspruchslos festgestellten Steuerforderungen in Anspruch. Die Geschäftsführerin wollte nun im Haftungsverfahren gegen die Höhe der Steuerforderungen vorgehen, erhielt aber eine klare Absage des Bundesfinanzhofs. Nach Gerichtsmeinung musste die Geschäftsführerin die vorherige widerspruchslose Feststellung der Forderungen zur Insolvenztabelle gegen sich gelten lassen. Sie hatte damals bei der Anmeldung der Forderungen zur Tabelle als gesetzliche Vertreterin der GmbH die Möglichkeit gehabt, namens der GmbH mit einem Einspruch gegen die Höhe der Forderungen vorzugehen. Diese Gelegenheit hatte sie nicht genutzt, so dass sie im späteren Haftungsverfahren einem Einwendungsausschluss unterworfen war.

Hinweis: Geschäftsführer einer insolventen GmbH sollten also darauf achten, dass sie die Anfechtung der Steuerforderungen rechtzeitig prüfen. Sind die Beträge erst einmal widerspruchslos zur Insolvenztabelle festgestellt, lassen sie sich im späteren Haftungsverfahren nicht mehr herabsetzen.

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(aus: Ausgabe 02/2018)