Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen: Finanzverwaltung baut den Steuerbonus aus




In den letzten Jahren hat der Bundesfinanzhof den Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen in vielen Teilbereichen erweitert. In Reaktion auf die begünstigende Rechtsprechung hat das Bundesfinanzministerium (BMF) sein aus 2014 stammendes Anwendungsschreiben zum Themenkreis überarbeitet und darin viele Verbesserungen für Steuerzahler aufgenommen:

  • Haushalt: Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen sind zwar nach wie vor nur steuerlich begünstigt, wenn die Leistungen im Haushalt erbracht worden sind. Neu ist allerdings, dass das BMF den Haushalt nun nicht mehr strikt durch die Grundstücksgrenzen begrenzt sieht. Nach dem neuen Erlass können auch Leistungen auf dem angrenzenden (öffentlichen) Grundstück steuerlich begünstigt sein, so dass beispielsweise auch die Lohnkosten für den Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen vor dem Grundstück abgezogen werden können.
  • Prüfdienste: Nach dem neuen Erlass sind auch die Kosten von im Haushalt erbrachten Prüfdiensten als Handwerkerleistung abzugsfähig, so dass etwa auch die Kontrolle von Blitzschutzanlagen und Aufzügen, Legionellen- und Dichtheitsprüfungen und Feuerstättenschauen steuerlich anerkannt werden.
  • Hausnotrufsystem: Die Kosten für ein Hausnotrufsystem können nun als haushaltsnahe Dienstleistungen abgezogen werden, wenn die Kosten innerhalb des betreuten Wohnens im Rahmen einer Seniorenwohneinrichtung anfallen.
  • Haustierbetreuung: Auch die Kosten für die Betreuung und Pflege eines Haustiers können neuerdings als haushaltsnahe Dienstleistungen abgezogen werden, wenn die entsprechenden Leistungen innerhalb des Haushalts erbracht wurden (z.B. Fellpflege, Füttern). Nach dem Schreiben sind sogar die Kosten für das Ausführen des Haustiers abzugsfähig. Nicht steuerlich anerkannt werden aber Aufwendungen für eine Tierpension, da die Betreuungsleistung in diesem Fall außerhalb des Haushalts erbracht wird.

Hinweis: Die verbesserten Abzugsgrundsätze können in allen offenen Fällen angewandt werden. Wer entsprechende Kosten bislang nicht steuerlich angegeben hat, sollte prüfen, ob bereits ergangene Einkommensteuerbescheide noch änderbar sind. Die Kosten für Winter- und Prüfdienste, Hausnotrufsysteme und Haustierbetreuungen können über einen Einspruch nacherklärt werden, wenn die einmonatige Einspruchsfrist noch läuft. Nach Ablauf der Einspruchsfrist ist ein nachträglicher Ansatz noch möglich, wenn der Steuerbescheid unter einem Vorbehalt der Nachprüfung steht.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2017)