Haushaltsnahe Dienstleistungen: Auch Kosten innerhalb der zumutbaren Belastung sind abziehbar




Wer Handwerker, Putzhilfen, Gärtner & Co. in seinem Privathaushalt beschäftigt, kann deren Lohnkosten in seiner Einkommensteuererklärung abrechnen. Grundsätzlich können 20 % des Arbeitslohns direkt von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden, wobei es unterschiedliche Obergrenzen gibt: Bei Handwerkerleistungen ist der Steuerbonus auf 1.200 EUR pro Jahr begrenzt, so dass Handwerkerlöhne in Höhe von maximal 6.000 EUR abgerechnet werden können.

Auch Kosten für Minijobber im Privathaushalt werden vom Fiskus mit einem Steuerabzug von 20 % gefördert. Pro Jahr lassen sich Minijobkosten bis zu 2.550 EUR abrechnen, der Steuerbonus beträgt hier also maximal 510 EUR. Bei anderen haushaltsnahen Dienstleistern, die "auf Lohnsteuerkarte" oder auf selbständiger Basis im Privathaushalt arbeiten, können Kosten von maximal 20.000 EUR pro Jahr abgerechnet werden (Steuerabzug ebenfalls 20 %, d.h. maximal 4.000 EUR).

Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass auch solche Lohnkosten als haushaltsnahe Dienstleistungen abziehbar sind, die zwar außergewöhnliche Belastungen darstellen, sich aber nicht steuermindernd auswirken, weil sie unter die zumutbare Belastung (Eigenanteil) des Steuerzahlers fallen.

Geklagt hatte eine betagte Frau, die in einer Seniorenresidenz untergebracht war. In erster Instanz hatte das Finanzgericht Niedersachsen die Kosten mit 12.108 EUR zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zugelassen (angemessene Unterbringungskosten von 22.619 EUR abzüglich einer geschätzten Haushaltsersparnis von 8.472 EUR und einer zumutbaren Belastung von 2.039 EUR).

Der BFH entschied, dass darüber hinaus (nur) noch diejenigen Aufwendungen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind, die sich wegen der Einstufung als zumutbare Belastung nicht steuermindernd auswirken. Somit war der Seniorin ein Steuerbonus von 408 EUR zuzugestehen (2.039 EUR x 20 %).

Soweit in den Unterbringungskosten weitere Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen enthalten waren, die sich als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd ausgewirkt hatten, schied jedoch ein Steuerbonus aus (Verbot der Doppelberücksichtigung). Auch die Kürzung um die Haushaltsersparnis führte nicht dazu, dass sich weitere Kosten bei den haushaltsnahen Dienstleistungen auswirken können. Denn die Haushaltsersparnis bildet zwar die Verpflegungs- und Unterbringungskosten ab, haushaltsnahe Dienstleistungen aber sind in ihr nicht enthalten.
 
 

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2021)