Hochwasserschäden: Kosten lassen sich als außergewöhnliche Belastung absetzen




Das Tief Orinoco brachte seit Ende Mai 2024 wiederholt Stark- und Dauerregen nach Deutschland. Binnen weniger Stunden kamen teilweise die Niederschlagsmengen eines ganzen Monats herunter und führten in Südwest- und Süddeutschland zu Dammbrüchen und Überflutungen von Wohngebieten. Laut Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft werden rund 50 % der Hochwasseropfer feststellen, dass sie keine Zusatzversicherung gegen Elementarschäden abgeschlossen haben, die ihnen diese Schäden ersetzt.

Wer kein Geld von der Versicherung erhält, sollte wissen, dass er zumindest einen Teil seiner Ausgaben in der Einkommensteuererklärung geltend machen kann. Bei gemieteten Objekten ist für die Schäden am Gebäude der Vermieter zuständig. Private Vermieter können alle Kosten, die ihre Immobilie betreffen, als Werbungskosten absetzen. Reparaturleistungen, die den alten Zustand wiederherstellen, können sofort abgesetzt werden. Bauliche Maßnahmen, die den Zustand der Immobilie zum Ursprungszustand verbessern, erfordern eine mehrjährige Abschreibung.

Unter Umständen ist eine Sonderabschreibung möglich, die in Katastrophenerlässen zugelassen wird. Übernimmt eine Versicherung die Schäden, ist ein steuerlicher Abzug für diese Leistungen aber ausgeschlossen.

Wird Hausrat zerstört und ersetzt keine Hausratversicherung die Kosten, so lassen sich die Kosten für die Wiederbeschaffung als außergewöhnliche Belastung absetzen. Wiederbeschaffungen und Instandsetzungen müssen aber notwendig, existenziell und in einem angemessenen Umfang sein. Das bedeutet, dass nur der Neukauf von grundlegenden Einrichtungs-, Elektro- und Haushaltsgegenständen sowie Kleidungsstücken vom Finanzamt anerkannt wird. Der Erwerb von Luxusgegenständen wie Schmuck oder Kunstwerken kann nicht als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden.

Eigenheimbesitzer können die Kosten für Instandsetzungen und Reparaturen in existenziell wichtigen Bereichen des Wohngebäudes als außergewöhnliche Belastungen geltend machen (z.B. bei Austausch der defekten Heizungsanlage oder der Kellerfenster). Nicht absetzbar sind die Kosten für die Wiederherstellung einer Terrasse, des Gartens oder der Garage. Zahlungen von einer Versicherung, erhaltene Spendengelder oder steuerfreie Unterstützungen des Arbeitgebers müssen von den abzugsfähigen Ausgaben abgezogen werden. Zudem kürzen Finanzbehörden den angesetzten Betrag um eine zumutbare Belastung (Eigenanteil), die bis zu 7 % vom Bruttoeinkommen beträgt.

Sollten die Kosten für die Schadensbeseitigung und Instandsetzung die zumutbare Belastungsgrenze nicht übersteigen, können viele Arbeiten zumindest als Handwerker- oder haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich in Abzug gebracht werden. Auf diese Weise lassen sich die Kosten für Räumung, Entsorgung, Gutachten und Reparaturen absetzen, sofern sie von einer Firma erbracht und unbar bezahlt wurden. Liegen die Rechnungen vor, werden pauschal 20 % der Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten (maximal 1.200 EUR pro Jahr) von der Steuerlast abgezogen.

Hinweis: Es kann sich auch lohnen, beim Arbeitgeber nach einer finanziellen Unterstützung zu fragen, denn Beihilfen bleiben bis zu 600 EUR steuerfrei. In besonderen Härtefällen, die bei manchen Flutopfern gegeben sind, darf der Betrag sogar höher sein.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2024)