Höhe des Elterngeldes: Wann Lohneinbußen infolge der Corona-Krise unberücksichtigt bleiben




In Zeiten von Corona-Pandemie und Lockdown waren viele Arbeitnehmer gezwungen, in Kurzarbeit zu gehen oder ihren Arbeitsplatz sogar komplett aufzugeben. Werdende Eltern hatten dementsprechend die Sorge, dass sie in der Folge auch Einschnitte beim Elterngeld in Kauf nehmen müssen, da das Einkommen der Eltern vor der Geburt die maßgebende Grundlage für die Höhe des Elterngeldes ist. Die gute Nachricht für sie: Der Staat hat befristete Sonderregelungen für Elterngeldbezieher in Corona-Zeiten geschaffen.

Schwangere Arbeitnehmerinnen im nichtsystemrelevanten Einzelhandel, in der stationären Gastronomie oder von kulturellen Einrichtungen, die geschlossen bleiben müssen, können nun darauf vertrauen, dass sich ihr reduziertes Arbeitsentgelt nicht auf das Elterngeld auswirkt, da der Bemessungszeitraum für das Elterngeld ausgedehnt wurde. Nun können als Bemessungsgrundlage die Löhne aus Zeiten vor der Corona-Pandemie herangezogen werden. Die Monate mit Kurzarbeiter- oder Arbeitslosengeld dürfen für den Zeitraum vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2021 bei der Berechnung vom Elterngeld ausgeklammert werden. Durch den Rückgriff auf die höheren Nettolöhne fällt das Elterngeld also nicht geringer aus als geplant. Hierfür ist allerdings ein gesonderter Antrag notwendig.

Auch beim Partnerschaftsbonus gibt es Erleichterungen: Können die gesetzlichen Teilzeitvorgaben von 25 bis 30 Wochenstunden beim sogenannten ElterngeldPlus nicht eingehalten werden, da die tatsächliche Arbeitszeit pandemiebedingt abweicht, wird der Bonus trotzdem gewährt. Die Angaben, die auf dem Antrag seinerzeit gemacht wurden, behalten ihre Gültigkeit.

Während Mütter in stillgelegten Branchen ihrer Wunscharbeitszeit nicht nachgehen können, ist in systemrelevanten Branchen ein anderes Problem zutage getreten: Die frischgebackenen Eltern werden beispielsweise in den Pflegeberufen dringend gebraucht und vorzeitig in den Betrieb zurückgeholt. Können diese Eltern ihre ursprünglichen Planungen betrieblich bedingt nicht einhalten, kommen ebenfalls Ausnahmeregelungen zum Tragen. So wird das Elterngeld nicht gestrichen, wenn die erlaubten 30 Stunden Wochenarbeitszeit pro Monat beim ElterngeldPlus überschritten werden oder ein Elternteil ungeplant früher aus der Babypause in seinen systemrelevanten Beruf zurückkehren muss. Eine spätere Wiederaufnahme des Elterngeldes nach einer Unterbrechung ist in diesem Fall ausnahmsweise möglich.

Derzeit kann bis zu drei Monate nachträglich eine Änderung im Elterngeldantrag vorgenommen werden, wenn der Elterngeldbezieher in einem systemrelevanten Beruf arbeitet. Die normalerweise verfallenen Elterngeldmonate können in diesem Fall nach hinten verschoben werden. Und zwar nicht nur im Anschluss an die geplanten Elterngeldmonate, sondern auch auf die Zeit nach der Krise.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2021)