Hörsturz des Prozessbevollmächtigten: Finanzgericht muss mündliche Verhandlung verschieben
Verfahrensbeteiligte haben vor Gericht einen Anspruch auf rechtliches Gehör: Ihnen muss die Gelegenheit gegeben werden, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern und ihre Rechtsansichten vorzutragen. Missachtet ein Finanzgericht (FG) diesen Grundsatz, liegt ein Verfahrensfehler vor, so dass der Bundesfinanzhof (BFH) das finanzgerichtliche Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverweisen kann.
Ein neuer BFH-Beschluss zeigt, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör unter anderem dann verletzt wird, wenn ein Gericht eine mündliche Verhandlung durchführt, obwohl ein Verfahrensbeteiligter einen Antrag auf Terminsverlegung gestellt und dafür erhebliche Gründe vorgebracht hat.
Im vorliegenden Fall hatte eine Rechtsanwaltssozietät am Tag der mündlichen Verhandlung beim FG Köln eine Terminverlegung beantragt und auf einen schwerwiegenden Hörsturz der zuständigen Rechtsanwältin verwiesen. Später reichte die Sozietät ein Attest nach und erklärte, dass kein anderer Rechtsanwalt der Sozietät vor Ort sei. Das FG Köln führte die mündliche Verhandlung trotzdem durch und sprach ein klageabweisendes Urteil.
Der BFH hob dieses Urteil nun wegen eines Verfahrensmangels auf und verwies darauf, dass eine Erkrankung des Prozessbevollmächtigten nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den "erheblichen Gründen" für eine Terminsverlegung zähle. Die Sozietät habe die Erkrankung der zuständigen Rechtsanwältin hinreichend glaubhaft gemacht, so dass die mündliche Verhandlung hätte verschoben werden müssen.
Zwar darf ein Gericht am Termin einer mündlichen Verhandlung festhalten, wenn die Prozessvollmacht auf eine Sozietät ausgestellt ist und der Termin durch ein anderes Mitglied dieser Sozietät sachgerecht wahrgenommen werden kann. Im vorliegenden Fall war dem FG aber mitgeteilt worden, dass andere Rechtsanwälte den Termin nicht wahrnehmen könnten. Darüber hinaus war nach BFH-Meinung eine kurzfristige Terminvertretung durch einen anderen Kollegen ohnehin nicht zumutbar gewesen, weil es sich um einen umfangreichen Streitstoff handelte und die erforderliche Einarbeitungszeit nicht bestand.
Hinweis: Der BFH verwies den Rechtsstreit zurück an das FG Köln, das den Fall nun erneut aufrollen muss.
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(aus: Ausgabe 04/2018)