Hohe Zuzahlungen zum Dienstwagen: Arbeitnehmer können weder negativen Arbeitslohn noch Werbungskosten geltend machen




Wenn Arbeitgeber die Kosten für ihren betrieblichen Fuhrpark begrenzen und einer ausufernden Privatnutzung ihrer Dienstwagen entgegensteuern wollen, können sie ihre Arbeitnehmer an den Fahrzeugkosten beteiligen. Arbeitnehmer wiederum können derartige Zuzahlungen von ihrem Privatnutzungsvorteil abziehen und so ihre Steuerlast mindern.

Hinweis: Eine vorteilsmindernde Anrechnung kann in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dürfen nicht nur pauschale Kostenbeteiligungen (z.B. 200 EUR pro Monat oder 0,20 EUR pro privat gefahrenem Kilometer) vorteilsmindernd in Abzug gebracht werden, sondern auch individuell übernommene Kosten (z.B. selbstgetragene Benzinkosten). Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Nutzungsvorteil nach der Fahrtenbuchmethode oder nach der 1-%-Methode ermittelt wird.

In einem neuen Beschluss hat der Bundesfinanzhof nun aber bekräftigt, dass eine Anrechnung von selbstgetragenen Kosten weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten führen kann. Dies gelte sowohl bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode als auch bei der 1-%-Regelung.

Praxistipp: Fällt die Zuzahlung des Arbeitnehmers höher aus als sein Privatnutzungsvorteil, kann er den Vorteil also nur maximal bis auf 0 EUR mindern - die darüber hinausgehenden Zuzahlungen bleiben steuerlich wirkungslos.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2018)