Homeoffice in Corona-Zeiten: Raumkosten lassen sich häufig absetzen




Aufgrund der Corona-Krise gehen viele Arbeitnehmer ihrer Tätigkeit mittlerweile im Homeoffice nach. Die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer lassen sich nun in vielen Fällen leichter als Werbungskosten abziehen, als dies vor der Corona-Krise möglich war, da Arbeitnehmer jetzt die gesetzlichen Abzugsvoraussetzungen häufiger erfüllen.

Nach dem Einkommensteuergesetz dürfen die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann in voller Höhe abgezogen werden, wenn der Raum den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Arbeitnehmers bildet - dort also die prägenden Leistungen seiner beruflichen Tätigkeit erbracht werden.

Vor dem Ausbruch der Corona-Pandemie lag der Tätigkeitsmittelpunkt häufig am Arbeitsplatz im Betrieb, so dass kein unbeschränkter Abzug der Kosten des häuslichen Arbeitszimmers erlaubt war. Steht der betriebliche Arbeitsplatz nun aber nicht mehr zur Verfügung, beispielsweise weil die betrieblichen Räume geschlossen sind oder auf Weisung des Arbeitgebers nicht mehr betreten werden dürfen, kann sich der Tätigkeitsmittelpunkt in das Homeoffice verlagern, so dass ein Komplettabzug der Raumkosten eröffnet ist.

Sofern der Arbeitnehmer während der Arbeitswoche zwischen Homeoffice und Arbeitsplatz im Betrieb wechselt, muss er für den Komplettabzug der Raumkosten zeitlich überwiegend von zu Hause aus arbeiten (an mindestens drei von fünf Werktagen). Voraussetzung ist zudem, dass die erledigten Arbeiten im Homeoffice und im Betrieb qualitativ gleichwertig sind.

Verbringt der Arbeitnehmer in seinem Homeoffice weniger Zeit als im Betrieb (nur ein bis zwei Tage pro Woche bei Vollzeitarbeitnehmern), liegt sein Tätigkeitsmittelpunkt weiterhin an seinem betrieblichen Arbeitsplatz, so dass kein voller Raumkostenabzug für das Homeoffice möglich ist. Die Kosten dürfen dann aber bis zu maximal 1.250 EUR pro Jahr als Werbungskosten abgesetzt werden, sofern es dem Arbeitnehmer untersagt ist, an den Homeoffice-Tagen im betrieblichen Büro zu arbeiten.

Damit Kosten für das Homeoffice absetzbar sind, muss der Arbeitnehmer zudem zu Hause in einem abgeschlossenen Raum arbeiten. Einen Arbeitsplatz im Wohnzimmer oder in einem Durchgangszimmer erkennen die Finanzämter nicht an.

Hinweis: Wer sein häusliches Arbeitszimmer absetzen kann, sollte zunächst die gesamten Kosten seiner Wohnung bzw. seines Hauses berechnen, die im Steuerjahr angefallen sind. Hierzu zählen insbesondere Mietzahlungen (bei Mietern), die Gebäudeabschreibung von regelmäßig 2 % pro Jahr und Zinsen für Immobilienkredite (bei Eigentümern) sowie Nebenkosten wie Strom, Wasser, Gas, Reinigungskosten, Beiträge zur Gebäudeversicherung, Müllabfuhr- und Schornsteinfegergebühren und Grundsteuer. Von der Summe der Kosten ist dann der Anteil (beschränkt oder unbeschränkt) abziehbar, den das Arbeitszimmer von der Gesamtwohnfläche einnimmt.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2020)