Im Ausland gezahlte Sozialversicherungsbeiträge: Kein Sonderausgabenabzug im Inland




Es ist nicht ungewöhnlich, dass jemand in Deutschland lebt, aber im Ausland Einkünfte erzielt. Wer im Ausland arbeitet, unterliegt den dortigen Vorschriften im Hinblick auf Lohnsteuer und Sozialversicherung. Die im Ausland erzielten Einkünfte sind dann in Deutschland zumeist steuerfrei, jedoch müssen sie auch bei der Berechnung der deutschen Einkommensteuer berücksichtigt werden (Progressionsvorbehalt). Wie es sich darüber hinaus mit den im Ausland gezahlten Sozialversicherungsbeiträgen verhält, ob auch diese in der deutschen Steuererklärung zu berücksichtigen sind, darüber hatte das Finanzgericht München (FG) zu urteilen.

Die Klägerin erzielte im Jahr 2015 neben selbständigen Einkünften im Inland auch Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in Österreich. Von Letzteren wurden österreichische Sozialversicherungsbeiträge einbehalten. Die Klägerin erklärte die österreichischen Einnahmen in der deutschen Einkommensteuererklärung unter Progressionsvorbehalt. Sie zog hiervon die Werbungskosten ab. Nach der erklärungsgemäßen Veranlagung durch das Finanzamt legte die Klägerin Einspruch ein und beantragte die Berücksichtigung der österreichischen Sozialversicherungsbeiträge als Sonderausgaben. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab.

Auch die Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg. Demnach hatte das Finanzamt die Beiträge zu Recht nicht berücksichtigt. Denn es besteht ein grundsätzliches Abzugsverbot von Sozialversicherungsbeiträgen bei einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen. Zwar gibt es hiervon eine Ausnahme, die aber im Streitfall nicht greift. Österreich berücksichtigt nämlich die Sozialversicherungsbeiträge bei der Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gebietet das Unionsrecht keine Berücksichtigung von Sonderausgaben im Zusammenhang mit steuerfreien Einkünften im Wohnsitzstaat, wenn bereits der Tätigkeitsstaat diese Sonderausgaben bei der Besteuerung berücksichtigt hat.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2021)