Immobilien: Wohnrechtsbelastung blockiert Einkünfteerzielungsabsicht
Wer ein Haus oder eine Wohnung vermieten will, ist in der Regel daran interessiert, die laufenden Grundstücksaufwendungen möglichst frühzeitig als vorweggenommene Werbungskosten bei seinen Vermietungseinkünften abzuziehen. Der so generierte Verlust kann direkt mit anderen positiven Einkünften desselben Jahres (z.B. Arbeitslohn) verrechnet oder als steuerlicher Verlust vor- bzw. zurückgetragen werden.
Ist eine erworbene Immobilie allerdings durch eine bestehende Wohnrechtsbelastung zugunsten eines Dritten für eine Vermietung "gesperrt", lassen sich die anfallenden Aufwendungen (noch) nicht als vorweggenommene Werbungskosten abziehen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem neuen Beschluss bekräftigt.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger eine Immobilie geerbt, die mit einem lebenslangen Wohnrecht zugunsten seines Vaters belastet war. Letzterer hatte einer Vermietung von einzelnen Räumen des Objekts nicht zugestimmt und insoweit nicht auf sein Wohnrecht verzichtet. Der Kläger wollte die anfallenden Kosten der Immobilie gleichwohl als vorweggenommene Werbungskosten bei seinen Vermietungseinkünften abrechnen. Er argumentierte, dass er nach dem Erlöschen des Wohnrechts eine Vermietung beabsichtige. Der BFH verwies jedoch auf die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, nach der in einem solchen Fall noch keine Einkünfteerzielungsabsicht besteht und folglich auch kein vorweggenommener Werbungskostenabzug möglich ist.
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(aus: Ausgabe 01/2023)