Integration von Flüchtlingen: Deutschkurse des Arbeitgebers lösen keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn aus
Übernimmt ein Arbeitgeber die Kosten für berufliche Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen seiner Arbeitnehmer oder bezuschusst er solche Maßnahmen, müssen diese Zuwendungen nicht als Arbeitslohn versteuert werden, wenn die Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden.
Hinweis: Von einem solchen Interesse ist auszugehen, wenn die Bildungsmaßnahme die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb erhöht. Unerheblich ist, an welchem Ort die Bildungsmaßnahme durchgeführt wird.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) weist in einem aktuellen Schreiben darauf hin, dass auch vom Arbeitgeber finanzierte Deutschkurse für seine Arbeitnehmer im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse liegen und folglich steuerfrei bleiben können, wenn
- darin Flüchtlinge oder andere nicht deutschsprachige Arbeitnehmer geschult werden und
- der Arbeitgeber von den geschulten Arbeitnehmern deutsche Sprachkenntnisse in ihren jeweiligen Aufgabengebieten verlangt.
Die Finanzämter dürfen die Kostenübernahme nach dem BMF-Schreiben nur dann besteuern, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Belohnungscharakter der Schulungsmaßnahme vorliegen.
Hinweis: Wann ein Deutschkurs als Belohnung anzusehen ist, konkretisiert das BMF nicht. Es ist davon auszugehen, dass eine solche Fallgestaltung eher die Ausnahme bilden dürfte. Zu beachten ist, dass von Arbeitgebern übernommene Bildungsmaßnahmen auch steuerfrei sein können, wenn sie von externen Unternehmen durchgeführt werden. In diesem Fall muss die Leistung aber für Rechnung des Arbeitgebers erbracht werden. Ist der Arbeitnehmer der Rechnungsempfänger, kann der Arbeitgeberzuschuss gleichwohl aufgrund eines ganz überwiegenden betrieblichen Interesses steuerfrei bleiben, wenn dem Arbeitnehmer die Kostenübernahme vor Vertragsabschluss schriftlich zugesagt worden ist.
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zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 10/2017)