Internetverkäufe: Schwelle zum gewerblichen Handel überschritten




Wer seinen Keller oder Dachboden entrümpelt und den vorgefundenen Hausrat im Internet verkauft, hat in der Regel keine steuerlichen Konsequenzen zu befürchten - als Privatverkäufer entfaltet seine Tätigkeit keine steuerliche Relevanz.

Anders sieht es aus, wenn er Wertgegenstände wie Schmuck, Kunstgegenstände, Antiquitäten oder Sammlerobjekte innerhalb eines Jahres nach Anschaffung gewinnbringend veräußert. In diesem Fall erzielt der Privatverkäufer einen Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft, den er in seiner Einkommensteuererklärung angeben und mit seinem persönlichen Einkommensteuersatz versteuern muss. Gewinne bleiben aber steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften weniger als 600 EUR im Kalenderjahr beträgt.

Ein Internethandel kann sich aber von einem (regelmäßig steuerfreien) Privatverkauf zu einem (steuerpflichtigen) gewerblichen Handel entwickeln. Die Kriterien für diesen "Grenzübertritt" sind:

  • Dauer und Intensität der Verkaufsaktivitäten
  • Höhe der erzielten Entgelte
  • regelmäßige Verkäufe über längere Zeiträume (durchschnittlich 30 Verkäufe im Monat)
  • planmäßiges Tätigwerden (z.B. gezielter Ankauf von Gegenständen für den Weiterverkauf)
  • Anbieten von Neuware oder vielen gleichartigen Gegenständen
  • professioneller Auftritt im Internet (Werbung, Shop, Auftritt als Powerseller)
  • Verkauf für Dritte

Je mehr der genannten Kriterien erfüllt sind, umso wahrscheinlicher liegt ein gewerblicher Handel vor, der beim Finanzamt anzumelden ist. In diesem Fall sind folgende steuerliche Konsequenzen zu beachten:

  • Umsatzsteuer: Liegen die Umsätze des Vorjahres über 17.500 EUR brutto und im laufenden Jahr über 50.000 EUR brutto, wird Umsatzsteuer fällig. Bleiben die Umsätze unter diesen Grenzen, kann der Internethändler die Kleinunternehmerregelung nutzen, so dass er seine Waren ohne Umsatzsteuer verkaufen kann. Allerdings bleibt ihm dann auch der Vorsteuerabzug verwehrt.
  • Einkommensteuer: Der Gewinn aus Gewerbebetrieb muss in der Regel in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Es gilt aber ein steuerfreier Grundfreibetrag von 9.168 EUR pro Jahr (für 2018: 9.000 EUR).
  • Gewerbesteuer: Liegt der jährliche Gewinn über 24.500 EUR, fällt Gewerbesteuer an. Diese Steuer ist teilweise auf die Einkommensteuer anrechenbar.

Hinweis: Wer als Onlinehändler die Merkmale der Gewerblichkeit erfüllt, sollte frühzeitig mit offenen Karten spielen und seine Umsätze und Gewinne beim Fiskus angeben. Da die Finanzbehörden die Verkaufsaktivitäten gewerblicher Internethändler mittlerweile über spezielle Analyseprogramme aufdecken können, lassen sich Verkäufe im großen Stil nur schwer verheimlichen. Werden gewerbliche Händler im Nachhinein enttarnt, drohen ihnen erhebliche Steuernachzahlungen und Zinsforderungen sowie ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung.

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(aus: Ausgabe 03/2019)