Intransparente Auslandsfonds: Geschätzt wird nach festen Regeln, nicht nach eigener Kalkulation
Panama-Papers, Offshore-Leaks, Steueroasen - alles Begrifflichkeiten, die schnell an unerlaubte Steuerhinterziehungsmodelle denken lassen. Und tatsächlich ist die Transparenz diverser Anlageprodukte aus Ländern, die gemeinhin als Steueroasen gelten, gelinde gesagt ausbaufähig - bis nicht vorhanden. Eine Anlage in diesen Ländern muss doch aber möglich sein, ohne gleich eine Steuerhinterziehung zu begehen, oder?
Das deutsche Steuerrecht beantwortet diese Frage mit einem klaren Ja. Es gibt Regeln und Methoden zur Besteuerung von Einkünften aus "intransparenten Ländern" wie beispielsweise den Guernsey-Inseln oder Panama. Wer hier Anlageprodukte besitzt, wird selbst nie ganz genau wissen, wie viel Ertrag pro Jahr mit seinem Geld erwirtschaftet wurde. Denn es gibt keine dem deutschen Recht entsprechenden Steuerbescheinigungen. In solchen Fällen - wenn die Besteuerungsgrundlagen nicht ermittelt werden können - darf das Finanzamt schätzen. Bei intransparenten Auslandsfonds gibt es dafür sogar eine feste Methode, wie das Finanzgericht Düsseldorf (FG) unlängst noch einmal klargestellt hat.
Im Urteilsfall hatte eine Erbengemeinschaft diverse Aktienfonds in einer belgischen Bank liegen. Den Wertzuwachs der Aktienfonds bzw. der in den Fonds liegenden Unternehmensanteile schätzten die Kapitalanleger anhand der Jahresabschlussunterlagen der wichtigsten Firmen.
Das FG akzeptierte diese Schätzung aber nicht. Nur in Ausnahmefällen - quasi wenn der intransparente Auslandsfonds transparent gemacht wird - ist eine eigene Schätzung möglich. Üblicherweise greift stattdessen das Investmentsteuergesetz. Nach der darin enthaltenen Schätzregel werden die Kapitalerträge mit 70 % des Mehrbetrags zwischen dem ersten und dem letzten Rücknahmepreis eines Jahres, mindestens jedoch mit 6 % des letzten Rücknahmepreises des Jahres angenommen. Dieser Betrag ist dann jährlich zu versteuern.
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(aus: Ausgabe 04/2017)