Investitionen: Anschaffungskosten von Gold als Betriebsausgabe absetzbar?




Bei Investitionen ist es wichtig zu unterscheiden, ob die erworbenen Gegenstände zum Anlagevermögen oder zum Umlaufvermögen gehören. Denn je nach Art handelt es sich hierbei um steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben (Umlaufvermögen) oder um steuerneutrale Vermögensverschiebungen (Anlagevermögen). Zudem ist zu unterscheiden zwischen Unternehmen, die eine Bilanz erstellen, und solchen, die eine  Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) nutzen dürfen.

Bei bilanzierenden Unternehmen ist das Umlaufvermögen ebenfalls eine (fast) steuerneutrale Vermögensverschiebung. Es ist nicht relevant, ob das Vermögen in Form von Geld auf der Bank liegt oder in Form von Handelswaren im Unternehmen. Bei den Unternehmern, die eine EÜR zur Gewinnermittlung nutzen dürfen, handelt es sich bei den Aufwendungen für das Umlaufvermögen hingegen um Betriebsausgaben. Grob gesagt gilt hier: Nur das, was  auf dem Konto passiert, ist wesentlich für den Gewinn.

In einem erst kürzlich veröffentlichten Urteil des Finanzgerichts Hessen aus dem letzten Jahr wurden sogar Aufwendungen für physisches Gold als Betriebsausgaben anerkannt. Der Zweck des Unternehmens - einer GbR - war es, ein Portfolio mit unterschiedlichen Vermögenswerten aufzubauen und zu verwalten. Dazu gehörte es auch, Gold zu kaufen und wieder zu verkaufen. Dem Zweck nach handelte es sich damit bei dem erworbenen Gold um Umlaufvermögen. Da das Unternehmen seinen Gewinn mittels EÜR ermittelte, waren die Aufwendungen für den Erwerb des Goldes als Betriebsausgaben anzuerkennen.

Hinweis: Das Urteil wurde zwar vom Finanzamt angefochten, zwischenzeitlich ist die Revision allerdings zurückgezogen worden. Das Urteil ist somit rechtskräftig. Ob dadurch Rechtssicherheit gegeben ist, hängt jeweils vom Einzelfall ab.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2017)