Investitionsabzugsbetrag: Spezielle Korrekturvorschrift lässt nur punktuelle Rückgängigmachung des Abzugsbetrags zu




Kleine und mittlere Betriebe können die gewinnmindernde Wirkung von künftigen betrieblichen Investitionen vorverlegen, indem sie bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts als Investitionsabzugsbetrag (IAB) abziehen. Durch die so erreichte Gewinnminderung lässt sich die Steuerlast senken und ein Liquiditätsvorteil erzielen, der dann die spätere Investition erleichtert.

Hinweis: Wer einen IAB bildet, muss die Anschaffung innerhalb von drei Jahren vornehmen. Bleibt die Investition binnen dieser Frist aus, macht das Finanzamt den IAB im ursprünglichen Jahr der Bildung wieder rückgängig. Für die Änderung des Steuerbescheids kann das Finanzamt auf eine spezielle Korrekturvorschrift des Einkommensteuergesetzes zurückgreifen, die den verfahrensrechtlichen Zugriff auf den Bescheid ermöglicht.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass diese Korrekturvorschrift nur die punktuelle Rückgängigmachung des bislang berücksichtigten IAB erlaubt und das Finanzamt sie nicht zur Korrektur anderer Fehler nutzen kann. Im zugrundeliegenden Urteilsfall hatte ein Freiberufler 2009 zunächst einen IAB in Höhe von 15.800 EUR von seinem Gewinn abgezogen. Da in den Folgejahren eine Investition ausblieb, wollte das Finanzamt den Abzugsbetrag 2014 wieder aberkennen. Statt aber den Gewinn dementsprechend um 15.800 EUR zu erhöhen, minderte es den bisher berücksichtigten Gewinn aus unerfindlichen Gründen um einen Betrag von 14.200 EUR. Zweieinhalb Jahre später erkannte es seinen Fehler und erließ einen erneuten Änderungsbescheid für 2009, den es auf die spezielle Korrekturnorm stützte. In diesem Bescheid wurde zum einen der IAB aberkannt und zudem die irrtümliche Gewinnminderung um 14.200 EUR wieder rückgängig gemacht.

Der BFH urteilte, dass die Korrekturnorm lediglich für die Aberkennung des IAB genutzt werden könne. Das Finanzamt durfte die Norm nicht dazu nutzen, um seine fehlerhafte Gewinnminderung um 14.200 EUR wieder "auszubügeln", denn derartige Änderungen sind nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht von der Korrekturnorm gedeckt. Die Vorschrift soll lediglich den verfahrensrechtlichen Rahmen dafür schaffen, dass die Bildung von Abzugsbeträgen für den Unternehmer uninteressant ist, wenn keine Investitionsabsicht vorliegt. Sie soll darüber hinaus keine umfassende Korrektur anderer Fehler ermöglichen.

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(aus: Ausgabe 09/2021)