Juristische Personen des öffentlichen Rechts: Verpachtung einer Schulmensa bzw. eines Freibads
Auch die öffentliche Hand kann sich unternehmerisch betätigen. Sie wird dann wie jeder andere Unternehmer behandelt; vor allem steht ihr ebenfalls ein Vorsteuerabzug aus Anschaffungen zu.
In einem Fall vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ging es um die Verpachtung einer Schulmensa und eines Freibads durch eine Stadt. Die Stadt errichtete im Streitjahr 2007 für eine Ganztagsbetreuung der Schüler ihres Schulzentrums ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen und Schulmensa. Letztere bestand aus Küche, Spül- und Speiseraum. Sie verpachtete die Mensa gegen einen monatlichen Pachtzins an ein anderes Unternehmen für die Ausgabe von Speisen, Getränken und Handelswaren. Zusätzlich schloss sie mit dem Pächter einen Cateringvertrag. Dieser beinhaltete sämtliche Tätigkeiten, die für die Ausgabe des Mittagessens notwendig waren.
Die Stadt war außerdem Eigentümerin eines Freibads, das sie zunächst in eigener Regie betrieb, aber dabei laufend Verluste erzielte. Bereits 1999 schloss sie mit einem anderen Unternehmen einen noch im Streitjahr bestehenden Vertrag über die Verpachtung des Bads. Dieser Unternehmer verpflichtete sich, das Bad mindestens zu bestimmten Zeiten zu öffnen und die Benutzung durch Schulen und DLRG unentgeltlich zu gestatten. Außerdem musste er es der Stadt für eine Veranstaltung im Jahr zur Verfügung zu stellen. Die Eintrittspreise durfte er nur mit Zustimmung der Stadt erhöhen. Zum Ausgleich für diese "Nachteile" zahlte die Stadt einen jährlichen Zuschuss in Geld zuzüglich Umsatzsteuer. Außerdem übernahm sie größere Investitionen und Reparaturen.
Das zuständige Finanzamt war der Ansicht, dass in beiden Fällen keine unternehmerischen Tätigkeiten gegeben seien. Dies begründete es vor allem damit, dass die Einnahmen aus der Vermietung zu niedrig seien. Es gebe eine entsprechende Asymmetrie zwischen Betriebskosten und Gegenleistung. Der BFH folgte dieser Auslegung der Finanzverwaltung nicht. Vielmehr entschied er, dass hier eine unternehmerische Betätigung der Stadt vorlag, so dass auch ein Vorsteuerabzug möglich war. Denn die Unternehmereigenschaft der öffentlichen Hand beurteile sich nach der Frage der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit. Die vorliegende Asymetrie zwischen Betriebskosten und Einnahmen schließe die wirtschaftliche Tätigkeit nicht aus.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 01/2018)