Kein Kindergeld für Unteroffizierin: Tätigkeit mit Erwerbscharakter ist keine Berufsausbildung




Mit dem 18. Geburtstag eines Kindes entfällt für dessen Eltern nicht zwingend der Anspruch auf Kindergeld und Kinderfreibeträge. Beide kindbedingten Vergünstigungen können noch bis zum 25. Geburtstag fortbezogen werden, wenn das Kind in dieser Zeit für einen Beruf ausgebildet wird. Die Frage, ob eine solche Berufsausbildung im kindergeldrechtlichen Sinne vorliegt, führt immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten zwischen Eltern und Familienkassen bzw. Finanzämtern. So auch kürzlich in einem Fall, in dem sich eine volljährige Tochter für neun Jahre als Soldatin auf Zeit bei der Bundeswehr verpflichtet hatte. Nachdem sie dort die Grundausbildung durchlaufen hatte, zur Stabsunteroffizierin befördert worden war und eine Ausbildung zur Bürokauffrau absolviert hatte, wurde sie in einem Nachschubbataillon eingesetzt. Während dieser Zeit nahm sie an mehreren Fachlehrgängen (von insgesamt ca. 3,5 Monaten Dauer) teil, um sich auf die Tätigkeit als Nachschubunteroffizierin vorzubereiten. Vom Bundesfinanzhof (BFH) war zu entscheiden, ob die Tochter während ihres Einsatzes im Nachschubbataillon noch im kindergeldrechtlichen Sinne "für einen Beruf ausgebildet" wurde, so dass ihren Eltern weiterhin Kindergeld zustand.

Der BFH verneinte den Kindergeldanspruch, weil die Tätigkeit im Nachschubbataillon in ihrer Gesamtheit keine Ausbildung darstellte. Bei Arbeits-/Dienstverhältnissen mit verwendungsbezogenen Lehrgängen ist eine Berufsausbildung nach Gerichtsmeinung nur anzunehmen, wenn der Ausbildungscharakter und nicht der Erwerbscharakter des Arbeits-/Dienstverhältnisses im Vordergrund steht. Im vorliegenden Fall war der Erwerbscharakter prägend.

Hinweis: Bei der Prüfung, ob das Arbeitsverhältnis eines Kindes einen Erwerbs- oder einen Ausbildungscharakter hat, müssen die Lehrgangszeiten und die übrigen (Praxis-)Zeiten zusammengefasst betrachtet werden. Lehrgangsmonate dürfen also nicht isoliert als Berufsausbildung gewertet werden, so dass für diese Monate auch kein isolierter Kindergeldanspruch entstehen kann.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2017)