Kindergeldanspruch: Wenn die Tochter seit Jahren im Ausland lebt und lernt




Wenn Kinder älter werden, wachsen sie nicht nur in puncto Körpergröße - auch die Ansprüche und Kosten wachsen. Wie gut, dass es in Deutschland das Kindergeld gibt! Selbst bei einem Auslandsaufenthalt zahlt Vater Staat weiter. Doch einschränkend sei gesagt: Ausland ist nicht gleich Ausland.

Das musste eine norddeutsche Familie bitterlich erfahren: Die Familienkasse fragte nach dem 18. Geburtstag der Tochter an, ob trotz Erreichen der Volljährigkeit ein Grund für die Weiterzahlung des Kindergeldes vorliege - also beispielsweise eine Schulausbildung oder der Beginn einer Ausbildung bzw. eines Studiums. Das bejahte die Familie zwar, allerdings stellte sich heraus, dass die Tochter bereits seit vier Jahren im Ausland zur Schule ging. Der Vater hatte dort aufgrund seiner Anstellung einen (anerkannten) doppelten Haushalt und die Tochter wohnte bei ihm.

Sowohl die Familienkasse als auch das Finanzgericht Bremen lehnten daraufhin den Kindergeldanspruch für die Zukunft und die vergangenen vier Jahre ab. Denn die ausländische Schule und der Wohnsitz der Tochter befanden sich weder in der Europäischen Union noch im Europäischen Wirtschaftsraum. Damit fiel der Kindergeldanspruch ersatzlos weg.

Die Tochter war zwar in Deutschland gemeldet - das mag melderechtlich auch richtig sein -, dieser Wohnsitz ist steuerrechtlich und damit für den Kindergeldanspruch aber unbeachtlich. Denn der (gemeldete) Wohnsitz gilt erst dann auch steuerrechtlich als Wohnsitz, wenn weitere Vorausetzungen erfüllt sind: Wichtigster Punkt ist die Häufigkeit und Dauer der Aufenthalte des Kindes in der inländischen Wohnung. Allerdings spielen auch das Lebensalter, die Anpassung an die deutschen Lebensverhältnisse, die (beabsichtigte) Dauer des Auslandsaufenthalts, die Art der Unterbringung im Ausland sowie die Verfügbarkeit von Wohnraum in der inländischen Wohnung des kindergeldberechtigten Elternteils eine wichtige Rolle. Zwei Besuche in den Schulferien wie im Streitfall reichen in aller Regel nicht aus.

Hinweis: Der Wohnsitz und die Unterschiede zwischen Melde- und Steuerrecht haben nicht nur Auswirkungen auf den Kindergeldanspruch. Wir informieren Sie gerne.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2017)