Kleine Photovoltaikanlagen: Betreiber können sich Gewinne rückwirkend steuerlich aberkennen lassen
Wer eine Photovoltaikanlage oder ein Blockheizkraftwerk betreibt, muss die bezogenen Vergütungen regelmäßig als Einnahmen aus gewerblicher Betätigung versteuern. Spricht das Finanzamt dem Steuerzahler jedoch die Gewinnerzielungsabsicht ab, ist der Betrieb der Anlage folglich eine steuerlich irrelevante Liebhaberei. In diesem Fall können Verluste aus der Stromeinspeisung nicht steuermindernd abgezogen werden. Der Vorteil ist, dass aber auch Gewinne aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage bzw. des Blockheizkraftwerks dann nicht versteuert werden müssen.
Hinweis: Gewinnerzielungsabsicht ist das Streben nach Betriebsvermögensmehrung in Gestalt eines Totalgewinns. In die Prognose, ob ein Totalgewinn erzielt werden kann, sind Gewinne und Verluste von der Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit bis zur Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation einzubeziehen.
Das Bundesfinanzministerium hat nun für Betreiber kleinerer Photovoltaikanlagen und vergleichbarer Blockheizkraftwerke eine Vereinfachungsregelung geschaffen, nach der sie ihren Betrieb auf Antrag als Liebhabereibetrieb einstufen lassen können, so dass Gewinne aus dem Betrieb der Anlagen wieder aus den Einkommensteuerbescheiden der Vergangenheit herausgenommen werden können und sich möglicherweise Steuererstattungen ergeben.
Profitieren können von dieser neuen Regelung Betreiber von Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW und von Blockheizkraftwerken mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW. Weitere Voraussetzung ist, dass die Anlagen auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen (z.B. Garagen) installiert sind und nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden.
Betreiber entsprechender Anlagen können bei ihrem Finanzamt schriftlich beantragen, dass ihre Anlage in allen offenen (änderbaren) Veranlagungszeiträumen als Liebhabereibetrieb eingestuft wird. Die Ämter sollen dann aus Vereinfachungsgründen ohne weitere Prüfung von einer fehlenden Gewinnerzielungsabsicht ausgehen. Gewinne und Verluste sind dann rückwirkend steuerlich abzuerkennen, soweit die Einkommensteuerbescheide verfahrensrechtlich noch änderbar sind (z.B. aufgrund eines Vorbehalts der Nachprüfung oder einer Vorläufigkeit). Für künftige Steuerjahre muss der Betreiber dann keine Anlage EÜR mehr abgeben.
Hinweis: Eine entsprechende Antragstellung kann sich für Betreiber lohnen, wenn die veranlagten Gewinne in der Vergangenheit höher waren als die veranlagten Verluste. Wie prüfen gerne, ob sich für Sie ein entsprechender Antrag lohnt. Betrachtet werden müssen dabei nicht nur die nominalen Gewinne und Verluste der Vergangenheit, sondern auch deren steuerliche Auswirkungen und die zukünftige Ertragslage der Anlage.
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(aus: Ausgabe 08/2021)