Kleine Photovoltaikanlagen: Neues Liebhabereiwahlrecht gilt nicht für die Umsatzsteuer
Wenn Sie eine Photovoltaikanlage oder ein Blockheizkraftwerk betreiben, müssen Sie die bezogenen Vergütungen in Ihrer Einkommensteuererklärung regelmäßig als Einnahmen aus Gewerbebetrieb versteuern. Neuerdings besteht für kleine Anlagen allerdings eine Möglichkeit, die Besteuerung abzuwenden: Im Juni 2021 hat das Bundesfinanzministerium ein Liebhabereiwahlrecht eingeführt, nach dem Betreiber ihren Stromerzeugungsbetrieb auf Antrag als Liebhabereibetrieb einstufen lassen können, so dass zukünftige und - soweit verfahrensrechtlich noch änderbar - in der Vergangenheit erzielte Gewinne und Verluste nicht der Besteuerung unterliegen. Für künftige Steuerjahre muss der Betreiber dann keine Anlage EÜR mehr abgeben.
Nutzen können diese Neuregelung Betreiber von Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW und von Blockheizkraftwerken mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW. Weitere Voraussetzung ist, dass die Anlagen auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen (z.B. Garagen) installiert sind und nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden.
Hinweis: Für Anlagen, die ein Vermieter auf seinen Vermietungsobjekten installiert, kann das Wahlrecht nicht ausgeübt werden. Eine Ausnahme gilt aber für Objekte, die nur gelegentlich und für maximal 520 EUR pro Jahr vermietet werden (z.B. Gästezimmer).
Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) weist in einem neuen Merkblatt darauf hin, dass der Antrag auf Wahlrechtsausübung durch eine formlose schriftliche Erklärung ausgeübt werden kann, die beim zuständigen Finanzamt einzureichen ist. Darin müssen lediglich folgende Angaben enthalten sein:
- Erklärung, dass für die Anlage die Vereinfachungsregelung in Anspruch genommen wird
- Leistung der Anlage
- Datum der erstmaligen Inbetriebnahme
- Installationsort
Das BayLfSt erklärt weiter, dass das Wahlrecht keine Auswirkungen auf die Umsatzsteuer hat. Für Umsätze aus dem Betrieb der Anlagen muss grundsätzlich Umsatzsteuer abgeführt werden. Bei sogenannten Kleinunternehmern, die im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 22.000 EUR und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 EUR Umsatz erwirtschaftet haben bzw. erwirtschaften werden, wird die Umsatzsteuer nicht erhoben. Sie können allerdings auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Wer auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet - insbesondere um sich den Vorsteuerabzug zu sichern -, ist für fünf Jahre an diese Entscheidung gebunden.
Hinweis: Ob es sich lohnt, das Liebhabereiwahlrecht auszuüben, sollte unbedingt vorab mit dem steuerlichen Berater besprochen werden. Eine entsprechende Antragstellung kann sich für Betreiber lohnen, wenn die veranlagten Gewinne in der Vergangenheit höher waren als die veranlagten Verluste und auch für die Zukunft mit Gewinnen gerechnet wird.
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(aus: Ausgabe 09/2021)