Kommunikation mit Finanzgerichten: Elektronische Übermittlungspflicht entfällt nicht wegen Angabe der Postanschrift




Bereits seit dem 01.01.2022 müssen Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ihre Schriftsätze, Anträge und Erklärungen zwingend als elektronisches Dokument an die Gerichte übermitteln. Die Papierform ist für diesen Personenkreis seitdem grundsätzlich nicht mehr erlaubt.

Hinweis: Rechtsanwälte müssen für diese Zwecke ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) vorhalten. Für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts existiert das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo). Seit dem 01.01.2023 müssen auch Steuerberater ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt) führen, so dass auch sie spätestens ab diesem Zeitpunkt zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten verpflichtet sind.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass Finanzgerichte in der Rechtsmittelbelehrung ihrer Urteile nicht zwingend auf die elektronische Übermittlungspflicht hinweisen müssen. Im zugrunde liegenden Fall hatte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg ein Urteil mit einer Belehrung versehen, nach der "die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils (…) schriftlich einzulegen ist". Weiter hatte das Gericht die Postanschrift des BFH, sowie dessen Telefaxnummer abgedruckt. Ergänzend wurde der Hinweis gegeben, dass Rechtsmittel auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten eingelegt werden können.

Das im zugrunde liegenden Fall beklagte Finanzamt hatte seine Revision daraufhin mit einem Schreiben per Post eingelegt. Erst nach Ablauf der einmonatigen Revisionsfrist legte das Amt die Revision nochmals formgerecht elektronisch ein. Dies war jedoch zu spät. Der BFH entschied, dass die per Post eingelegte Revision nicht fristwahrend war, da sie den gesetzlichen Formvorgaben nicht entsprochen hatte.

Die Bundesrichter folgten dabei der Argumentation des Finanzamts nicht, dass die Rechtsmittelbelehrung die postalische Einlegung der Revision ermöglicht hätte. Nach Gerichtsmeinung führen die Angabe der Postanschrift und der Telefaxnummer des BFH sowie der Hinweis, dass Rechtsmittel auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des BFH eingelegt werden können, nicht dazu, dass ein fachkundiger Prozessbeteiligter eine postalische Revisionseinlegung für zulässig erachten kann.

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(aus: Ausgabe 09/2024)