Korrektur des Steuerbescheids: Offenbare Unrichtigkeit trotz elektronisch übermittelter Erklärung




Das Finanzamt kann Ihren Steuerbescheid innerhalb der Festsetzungsfrist berichtigen, wenn ihm beim Erlass desselben Rechen- bzw. Schreibfehler oder ähnliche "offenbare Unrichtigkeiten" unterlaufen sind. Dazu gehören auch mechanische Versehen wie beispielsweise Eingabe- oder Übertragungsfehler. Dann ist es auch egal, ob der Bescheid zu Ihren Gunsten oder Ungunsten geändert wird und wer Schuld an dem Fehler hat.

In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Nürnberg (FG) hatte der Kläger seine Einkommensteuererklärung elektronisch an das Finanzamt übermittelt. Das Finanzamt erließ einen Bescheid, in dem es die Kapitalerträge mit einem erheblich niedrigeren Betrag berücksichtigte, als der Kläger angegeben hatte. Eine Erläuterung zu dieser Änderung gab es nicht. Später berichtigte das Finanzamt den Steuerbescheid mit der Erklärung, dass die Abweichung auf einer fehlerhaften Dateneingabe beruht habe, und setzte die Kapitalerträge entsprechend der ursprünglichen Steuererklärung fest.

Dagegen klagte der Mann vor dem FG - allerdings ohne Erfolg. Denn eine offenbare Unrichtigkeit ist auch bei einer elektronisch eingereichten Steuererklärung möglich. Der Sachbearbeiter hatte durch eine fehlerhafte Programmeingabe im Bereich der Kapitalerträge eine neue Kennziffer generiert. Hierdurch hatten sich die niedrigeren Kapitalerträge ergeben. Die Akte enthielt keinen Hinweis darauf, dass die Änderung gewollt war. Daher ging das FG von einem mechanischen Versehen aus, das die Korrektur des Bescheids rechtfertigte.

Eine offenbare Unrichtigkeit ist übrigens auch dann nicht ausgeschlossen, wenn der Sachbearbeiter einen automatischen Prüfungshinweis nicht beachtet.

Hinweis: Selbst bei elektronisch übermittelten Steuererklärungen können dem Sachbearbeiter also immer noch Fehler unterlaufen. Dies kann beispielsweise dann passieren, wenn der Beamte nicht hätte eingreifen müssen, es aber doch (unabsichtlich) getan hat.

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(aus: Ausgabe 06/2017)