Krankenversicherungsbeiträge: Parallel geleistete private und gesetzliche Beiträge zur Basisabsicherung
Das mit den Krankenversicherungsbeiträgen und der Steuer ist schon kompliziert. Einerseits ist nach dem Einkommensteuergesetz ein jährlicher Höchstbetrag von 1.900 EUR (für Arbeitnehmer und Beamte) oder 2.800 EUR (für Selbständige) für Vorsorgeaufwendungen absetzbar. Andererseits werden die meisten Steuerpflichtigen auf ihren Steuerbescheiden wesentlich höhere Krankenversicherungsbeiträge finden, die als Vorsorgeaufwendungen die Steuer mindern. Das liegt daran, das unabhängig von dem genannten Höchstbetrag Aufwendungen für die Basisversorgung in der Kranken- und Pflegeversicherung uneingeschränkt abzugsfähig sind. Dabei ist es unerheblich, ob die Basisversorgung über eine private oder eine gesetzliche Krankenversicherung erreicht wird.
Dass diese Regelung allerdings ganz genau einzuhalten ist, musste ein Rentnerehepaar aus dem Raum Berlin feststellen. Die Ehegatten hatten neben der gesetzlichen Krankenversicherung, die eine sozialhilfegleiche Basisversorgung sicherstellen sollte, auch noch eine private Krankenversicherung abgeschlossen, die genau dem gleichen Zweck diente. Einen Abzug der privaten Krankenversicherungsbeiträge als Vorsorgeaufwand ließen das Finanzamt und nun auch das Finanzgericht Berlin-Brandenburg nicht zu. Denn die Basisversorgung war ja bereits über die gesetzliche Krankenversicherung sichergestellt. Die privaten Beiträge waren daher nicht notwendig und deshalb nicht abzugsfähig.
Hinweis: Da zu dieser parallelen Geltendmachung von gesetzlichen und privaten Krankenversicherungsbeiträgen, die eine Basisversorgung sicherstellen sollen, noch keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs vorliegt und auch das Gesetz diesen Fall nicht behandelt, wurde die Entscheidung zur Revision zugelassen. Wir informieren Sie, sofern es hier Neuigkeiten gibt.
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(aus: Ausgabe 05/2017)