Krankheit des Prozessbevollmächtigten: Finanzgericht muss Fall neu aufrollen




Eine mündliche Verhandlung muss vom Gericht vertagt werden, wenn erhebliche Gründe, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung eines Prozessbeteiligten, vorliegen. Führt das Gericht die Verhandlung trotzdem durch, verletzt es damit den Anspruch auf rechtliches Gehör.

Dass ein Gericht eine Terminverlegung nicht aufgrund des bloßen Verdachts auf eine Prozessverschleppungsabsicht ablehnen darf, zeigt ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH). Vorliegend hatte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) zunächst für den 03.11.2016 eine mündliche Verhandlung angesetzt. Zwei Tage zuvor hatte der Rechtsanwalt des Klägers die Aufhebung des Termins beantragt und eine Erkrankung geltend gemacht, die er durch eine ärztliche Bescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit untermauerte. Das FG hob den Termin daher auf und setzte die mündliche Verhandlung nunmehr für den 14.12.2016 an. Wiederum zwei Tage vor diesem Termin beantragte der Rechtsanwalt nochmals eine Terminverlegung. Mittels zweier aktueller ärztlicher Bescheinigungen wies er eine erneute  - wiederum kurzfristig eingetretene - Arbeits- und Verhandlungsunfähigkeit nach. Das FG führte die Verhandlung trotzdem durch und führte in seinem klageabweisenden Urteil später aus, dass für eine neuerliche Verschiebung der mündlichen Verhandlung keine erheblichen Gründe vorgelegen hätten. Die ärztlichen Atteste hätten nicht ausgereicht, weil sich der Verdacht der Prozessverschleppung aufgedrängt habe.

Der BFH entschied nun, dass in der Durchführung der mündlichen Verhandlung trotz Terminverlegungsantrag ein Verfahrensmangel lag, der zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils führt. Nach Auffassung der Bundesrichter hatte die Klägerseite durchaus einen erheblichen Grund für die Terminverlegung vorgetragen. Aus einem der ärztlichen Atteste war hervorgegangen, dass der Rechtsanwalt wegen einer akuten Erkrankung verhandlungsunfähig war. Der BFH verwies darauf, dass das FG keiner weiteren Informationen bedurft habe, da ein Arzt für die Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit letztendlich sachkompetenter als ein Richter sei. Der bloße Verdacht auf eine bestehende Prozessverschleppungsabsicht reicht laut BFH nicht aus, um einen Antrag auf Terminverlegung zu übergehen und am Termin der mündlichen Verhandlung festzuhalten.

Hinweis: In einem zweiten Rechtsgang muss das FG nun eine neue mündliche Verhandlung ansetzen und den Fall neu aufrollen.

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(aus: Ausgabe 03/2018)