Kreditinstitute: "Technische" Abwicklung des Zahlungsverkehrs ist nicht umsatzsteuerbefreit
Millionen Bankkunden nutzen mittlerweile Homebanking und Selbstbedienungsterminals, um ihre Bankgeschäfte abzuwickeln. Von der Bankwirtschaft wird dieser beleglose Zahlungsverkehr aktiv beworben, erfordert er doch weniger Arbeitsaufwand und Personal.
Dass der althergebrachte Zahlungsverkehr über Schecks und Papierüberweisungsträger von den Banken mitunter sogar an externe Dienstleister "outgesourct" wird, zeigt ein neuer Urteilsfall des Bundesfinanzhofs (BFH). Im vorliegenden Fall hatten verschiedene Banken ihre Schecks und Überweisungsträger an eine "Dienstleister-Bank" weitergereicht, die (gegen Entgelt) unter anderem das Einscannen der Überweisungsträger sowie die Nachkorrektur unleserlicher Belege vornahm. Sofern Eintragungen nicht entziffert werden konnten, wurden sie zwecks Klärung mit dem Kunden zur auftraggebenden Bank zurückgereicht. Die lesbaren Daten wurden von der "Dienstleister-Bank" schließlich an ein Rechenzentrum weitergeleitet, das die Überweisungen auf den Konten der Kunden verbuchte.
Das Finanzamt ging davon aus, dass die "Dienstleister-Bank" mit der Abwicklung des beleghaften Zahlungsverkehrs umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht hatte. Der Versuch der Bank, den Umsatzsteuerzugriff auf dem Klageweg abzuwenden, scheiterte vor dem BFH. Nach Ansicht der Bundesrichter kann sich das Kreditinstitut nicht auf die Umsatzsteuerbefreiung berufen, die für Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr gilt. Der BFH prüfte das unionsrechtliche "Fundament" dieser Steuerbefreiungsvorschrift und folgte der Einschätzung des vorinstanzlichen Finanzgerichts, wonach die erbrachte Dienstleistung lediglich die "technische" Abwicklung des Zahlungsverkehrs beinhaltete, was von der Umsatzsteuerbefreiung nicht erfasst wird. Der Kern der Tätigkeit beschränkte sich im vorliegenden Fall auf das maschinelle Einlesen der Belege, die manuelle Nachkorrektur und den Datenabgleich - inhaltliche Entscheidungen oblagen der "Dienstleister-Bank" nicht. Die von ihr übernommenen Tätigkeiten stellten kein spezifisches wesentliches Element des Überweisungsverkehrs dar, da alle Entscheidungen über die Ausführung der Umsätze letztlich von der auftraggebenden Bank oder der Empfängerbank getroffen worden waren.
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(aus: Ausgabe 05/2017)