Kurzarbeitergeld: Sorge vor drohender Steuernachzahlung ist häufig unbegründet
Infolge der Corona-Pandemie waren oder sind viele Arbeitnehmer in Deutschland von Kurzarbeit betroffen. Das von ihnen bezogene Kurzarbeitergeld ist zwar steuerfrei, unterliegt aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das heißt, es erhöht den Steuersatz, der auf die übrigen Einkünfte entfällt. Aufgrund dieser steuerlichen Besonderheit rechnen viele Arbeitnehmer bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für 2020 mit einer hohen Steuernachzahlung.
Die Hamburger Steuerverwaltung hat diese Bedenken nun entkräftet und ausgerechnet, dass Arbeitnehmer in Kurzarbeit keinesfalls regelhaft mit Steuernachforderungen ihres Finanzamts rechnen müssen, da die unterjährig einbehaltene Lohnsteuer in der Regel sogar höher als die später ermittelte Jahressteuerschuld ist. Es kommt also häufig sogar zu Steuererstattungen, da bei der Berechnung des Lohnsteuerabzugs unterstellt wird, dass der Arbeitnehmer im gesamten Kalenderjahr so viel verdient hat wie im jeweiligen Lohnabrechnungszeitraum. Ist dies - wie bei der Kurzarbeit - nicht der Fall, wird ein zu hoher Lohnsteuerabzug vorgenommen, der im Einkommensteuerbescheid zu einer Steuererstattung führt. Der Progressionsvorbehalt führt dann lediglich dazu, dass sich dieser Erstattungsanspruch vermindert. Zu Steuernachzahlungen kann es nach den Berechnungen der Hamburger Steuerverwaltung dagegen nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen kommen.
Hinweis: Die Sorge vor einer drohenden Steuernachzahlung ist häufig unbegründet. Arbeitnehmer sollten aber beachten, dass sie für 2020 zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, wenn sie in diesem Jahr ein Kurzarbeitergeld von mehr als 410 EUR bezogen haben (sog. Pflichtveranlagung).
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 06/2021)