Land- und Forstwirte: Unbare Altenteilsleistungen können mit Schätzwerten angesetzt werden




Sogenannte Altenteilsleistungen in der Land- und Forstwirtschaft können steuerlich mit ihrem tatsächlichen Wert abgezogen werden. Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) weist darauf hin, dass es jedoch nicht zu beanstanden ist, wenn der Wert von unbaren Altenteilsleistungen am Maßstab der jeweils aktuell geltenden Sachbezugswerte geschätzt wird. Für unbare Altenteilsleistungen können Steuerzahler in den jeweiligen Veranlagungszeiträumen (VZ) demnach die folgenden Werte ansetzen (Nichtbeanstandungsgrenzen).

Für unbare Altenteilsleistungen an Einzelpersonen:

VZVerpflegungHeizung, Beleuchtung, andere Nebenkostengesamt (in EUR)
20142.7486123.360
20152.7486123.360
20162.8326313.463
20172.8926453.537
20182.9526583.610
20193.0126723.684

Für unbare Altenteilsleistungen an Ehepaare:

VZVerpflegungHeizung, Beleuchtung, andere Nebenkostengesamt (in EUR)
20145.4961.2246.720
20155.4961.2246.720
20165.6641.2626.926
20175.7841.2907.074
20185.9041.3167.220
20196.0241.3447.368
Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2019)