Leasingnehmer insolvent: Leasinggeber kann Schuldner der Lkw-Maut sein
Noch ist sie nicht da, die Pkw-Maut; aber für Lkws gibt es schon seit längerem eine Straßenabgabe. Welche Probleme Leasinggeber mit dieser Maut bekommen können, zeigen vier Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Köln (VG).
In den Verfahren hatten zwei Leasinggesellschaften geklagt, die Sattelzugmaschinen verleast bzw. Mietkaufverträge mit verschiedenen Speditionen abgeschlossen hatten. Da einige der Speditionen Insolvenz angemeldet hatten, nahm das für die Lkw-Maut zuständige Bundesamt für Güterverkehr die Leasinggesellschaften für rückständige Mautgebühren der Speditionen in Anspruch. Gegen diese Inanspruchnahme wehrten sich die Leasinggesellschaften unter anderem mit der Begründung, dass das Bundesamt früher hätte einschreiten müssen. Dann wären die Rückstände nicht so hoch aufgelaufen. Außerdem seien sie als Finanzierungsleasinggeber nicht die wirklichen Eigentümer der Fahrzeuge gewesen.
Das VG ist dieser Argumentation aber nicht gefolgt und hat die Klagen abgewiesen. Denn nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz kommen als Schuldner für die Maut in Betracht:
- der Eigentümer oder Halter eines Motorfahrzeugs,
- die Person, die über den Gebrauch des Fahrzeugs bestimmt, oder
- die Person, die das Motorfahrzeug führt.
Damit gehören auch die Leasinggesellschaften zu den möglichen Mautschuldnern. Entscheidend ist dabei, dass die Gesellschaften zivilrechtliche Eigentümer der Fahrzeuge waren. Es kommt nicht darauf an, ob sie Einfluss auf die konkrete Nutzung der Sattelzugmaschinen hatten. Nach der Insolvenz der Speditionen durften die Leasinggesellschaften also in Anspruch genommen werden.
Hinweis: Aus Sicht des VG musste das Bundesamt für Güterverkehr nicht vorrangig die Fahrer in Anspruch nehmen, unter anderem weil deren Bonität schlechter war als die der Leasinggeber.
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(aus: Ausgabe 01/2017)