Lohnsteuerklassenwechsel: Unterschiede bei Arbeitslosigkeit und Berufstätigkeit




In der Rechtsprechung gab es in letzter Zeit immer wieder Streitigkeiten über die zulässigen Gründe für einen Wechsel der Steuerklasse. Generell sollte man in diesem Kontext zunächst wissen: Auf die tatsächlich zu zahlenden jährlichen Steuern hat die Wahl der Steuerklasse keinen Einfluss. Durch die Steuererklärung wird letztendlich unabhängig von der Steuerklassenwahl die Höhe der Steuer ermittelt und im Einkommensteuerbescheid festgesetzt.

Die Steuerklassenwahl hat aber Auswirkungen darauf, wie viel Steuern unterjährig durch den Lohnsteuerabzug bereits einbehalten werden. Außerdem basieren Sozialleistungen wie zum Beispiel Arbeitslosengeld und Elterngeld auf dem zuvor verdienten Nettolohn: Je höher dieser ist, desto höher sind auch die Sozialleistungen. Eine optimale Steuerklassenwahl kann also tatsächlich positive Auswirkungen auf die individuelle Finanzkraft haben.

Kürzlich hatte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) einen Streit über die Steuerklassenwahl nach einer Hochzeit zu entscheiden. Hier hatten die Eheleute den Wunsch, nicht die automatische Zuordnung zu den Steuerklassen IV/IV, sondern die Steuerklassenkombination III/V zu erhalten. Hintergrund dieses Ansinnens war die Arbeitslosigkeit der Ehefrau: Eine Einordnung der Ehefrau in die günstigere Steuerklasse III würde ein höheres Arbeitslosengeld zur Folge haben. Die vorläufig ungünstigere Steuerlast könnte über die Einkommensteuererklärung korrigiert werden. Das Finanzamt lehnte den Antrag jedoch ab, obwohl laut Gesetz pro Jahr ein Steuerklassenwechsel zulässig ist.

Das FG bestätigte diese Auffassung. Denn ein Steuerklassenwechsel ist nur dann zulässig, wenn beide Ehegatten in einem Dienstverhältnis stehen - die Ehefrau war aber arbeitslos. Kein Problem sah das FG hingegen darin, dass Angestellte eine für sie ungünstigere Steuerklasse wählen, damit sie höhere Sozialleistungen erhalten. Dafür müssen aber beide Eheleute Arbeitnehmer sein.

Hinweis: Der Bundesfinanzhof wird möglicherweise demnächst die Frage klären, ob vom Arbeitnehmerbegriff auch Arbeitslose erfasst sind und damit trotzdem eine Steuerklassenwahl möglich wäre. Wir informieren Sie, sobald sich der Fall weiterentwickelt.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2017)