Markt- und Imbissstände: Mieten für Standplätze müssen gewerbesteuerlich hinzugerechnet werden
Bei der Berechnung der Gewerbesteuer muss der steuerliche Gewinn des Gewerbetriebs zunächst um verschiedene gewerbesteuerliche Hinzurechnungen erhöht und gewerbesteuerliche Kürzungen vermindert werden, so dass sich der Gewerbeertrag ergibt - die maßgebliche Rechengröße für die weitere Gewerbesteuerermittlung. Hinzuzurechnen sind beispielsweise ein Teil der Miet- und Pachtzinsen, die ein Gewerbetreibender für die Benutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern (z.B. Gebäuden) des Anlagevermögens zahlt, die im Eigentum eines anderen stehen.
Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) müssen auch Mieten für Standflächen eines im Reisegewerbe tätigen Imbissbetriebs gewerbesteuerlich hinzugerechnet werden. Geklagt hatte ein Imbissbetrieb, der seine Stände auf Märkten, Festivals und anderen Veranstaltungen aufgebaut hatte. Für die Stände mietete er stets Standplätze an - jeweils für die Dauer von einzelnen Tagen bis hin zu mehreren Wochen. Wasser und Strom wurden vom Vermieter der Flächen zur Verfügung gestellt, die Kosten hierfür allerdings nicht in den Mietverträgen separat ausgewiesen.
Infolge einer Betriebsprüfung rechnete das Finanzamt die langfristigen Standmieten gewerbesteuerlich hinzu, wogegen der Imbissbetreiber bis vor den BFH zog. Die Bundesrichter gaben jedoch grünes Licht für die Hinzurechnung und verwiesen darauf, dass im vorliegenden Fall unstrittig Mietverträge vorlägen, da die Anmietung gegen Entgelt das wesentliche Vertragselement sei. Für die gewerbesteuerliche Hinzurechnung sei die Frage zentral, ob das Wirtschaftsgut zum Anlagevermögen gehören würde, wenn der Imbissbetrieb selbst Eigentümer gewesen wäre. Der BFH bejahte diese Frage und verwies auf eine voraussetzungslose Fiktion der Eigentümerstellung. Nach Gerichtsmeinung ist unerheblich, ob es vergleichbare Eigentümerbetriebe gibt, ob eine Wahlmöglichkeit zwischen Anmietung und Erwerb der Flächen besteht oder die Standflächen überhaupt erworben werden könnten.
Auch die kurzfristige Anmietung der Flächen lässt eine Zuordnung zum fiktiven Anlagevermögen des Imbissbetriebs zu, denn ohne sie wäre es nicht möglich, unmittelbaren Kundenkontakt aufzubauen und dem Geschäftsbetrieb nachzugehen. Die Nebenkosten waren aber von einer Hinzurechnung auszunehmen und im Schätzungswege aus der Gesamtmiete herauszurechnen.
Hinweis: Da nur die reinen Mieten gewerbesteuerlich hinzuzurechnen sind, sollte in der Praxis ein besonderes Augenmerk darauf gerichtet werden, dass Standplatzmieten und Nebenkosten (Wasser und Strom) bereits bei der Anmietung getrennt im Mietvertrag ausgewiesen werden. So vermeidet der Reisegewerbebetrieb spätere Diskussionen mit dem Finanzamt über die schätzweise Aufteilung der einheitlich gezahlten Miete.
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(aus: Ausgabe 02/2024)