Mehraktige Berufsausbildung: Jahrelange Zwangspausen beenden den Kindergeldanspruch




Als Elternteil eines Kindes, das noch zur Schule geht, eine erste Berufsausbildung absolviert oder erstmalig studiert, haben Sie Anspruch auf Kindergeld, bis Ihr Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat. Doch was genau gilt eigentlich als erste Berufsausbildung bzw. Erststudium?

Laut Bundesfinanzhof kann auch ein Beruf, dem mehrere Ausbildungsabschnitte vorausgehen, als erster Beruf angesehen werden. Denn es kommt nicht nur darauf an, ob man nach einem Ausbildungsabschnitt schon befähigt ist, irgendeinem Beruf nachzugehen und Geld zu verdienen, sondern auch darauf, ob man subjektiv diesen Beruf erlernen oder weitermachen wollte, um erst den darauf aufbauenden Beruf auszuüben.

So argumentierte auch ein Vater, dessen Sohn Steuerberater werden wollte. Da der Beratertitel das Ziel des Sohnes war, müssten die verschiedenen Ausbildungsschritte bis dahin doch auch Kindergeld auslösen, dachte der Vater. Nach dem Abschluss einer Ausbildung zum Steuerfachangestellten gibt es allerdings eine obligatorische Praxiszeit von zehn Jahren, bevor man zur Steuerberaterprüfung zugelassen wird. Diese Wartezeit kann man durch eine weitere Ausbildung zum Steuerfachwirt auf sieben Jahre verkürzen, die man aber erst drei Jahre nach Bestehen der Fachangestelltenprüfung absolvieren darf.

Nach Ansicht des Finanzgerichts Saarland schaden diese langen Unterbrechungen dem Kindergeldanspruch. Damit eine Berufsausbildung im oben genannten Sinn anerkannt wird, müssen die Ausbildungsabschnitte sachlich und zeitlich zusammenhängen. Zumindest die zeitliche Komponente ist bei mehreren Jahren Unterbrechung nicht mehr erfüllt. Sowohl die ersten drei Jahre als auch die späteren vier Jahre Wartezeit waren im Urteilsfall zu lang, so dass die Ausbildungen als separat verstanden wurden. Das Kindergeld für die Dauer der Ausbildung zum Steuerfachwirt und die Wartezeiten wurde dem Vater daher versagt.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2017)