Mehrarbeit von Berufsfeuerwehrleuten: Entschädigungszahlung ist steuerbarer Arbeitslohn




Bereits im Juni 2016 hatte der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass Entschädigungszahlungen für rechtswidrig geleistete Mehrarbeit von Feuerwehrleuten als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit (= Arbeitslohn) versteuert werden müssen. Mit diesem Urteil war die Klage eines Feuerwehrmanns gescheitert, der in den Jahren 2002 bis 2007 über die zulässige Arbeitszeit von 48 Wochenstunden hinaus gearbeitet und hierfür von seiner Arbeitgeberin nachträglich eine Ausgleichszahlung von 14.500 EUR erhalten hatte. Vor dem BFH hatte der Mann eine Einordnung als nicht zu besteuernden Schadenersatz angestrebt. Die Richter wiesen jedoch darauf hin, dass der Sachgrund für die Zahlung die Erbringung der Arbeitsleistung war und nicht die einen Schadenersatzanspruch auslösende Handlung des Arbeitgebers.

Auch der VI. Senat des BFH hat sich nun mit der Thematik befasst und eine Einordnung als Schadenersatz ebenfalls abgelehnt. Die Richter erklärten, dass es für einen Schadenersatzanspruch nach deutschem Recht im Hinblick auf die rechtswidrig zu viel geleistete Arbeit an einem zu ersetzenden Schaden fehlt. Der zusätzliche Dienst eines Beamten ist kein Schaden im Sinne des allgemeinen Schadenersatzrechts. Für beamtenrechtliche Schadenersatzansprüche ist der bürgerlich-rechtliche Schadenbegriff maßgebend, wonach Geldersatz nur bei einem Vermögensschaden, nicht aber bei einem immateriellen Schaden zu leisten ist. Der Aufwand von Zeit und Arbeitskraft zur Leistung des zusätzlichen Dienstes und der damit verbundene Freizeitverlust sind kein durch Geld zu ersetzender materieller Schaden. Der an den Feuerwehrmann geleistete Ersatz ist demnach eine Ausgleichszahlung für rechtswidrig zu viel geleistete Arbeit und damit Arbeitslohn.

Hinweis: Auch wenn ein Steuerzugriff auf die Mehrarbeitsvergütungen demnach nicht abgewendet werden kann, bleibt zumindest ein kleiner Trost: Weil die Zahlungen meist für mehrere Jahre rückwirkend erfolgen, kann für sie eine Besteuerung mit einem ermäßigten Einkommensteuersatz beansprucht werden ("Arbeitslohn für mehrere Jahre”).
 
 

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2017)