Motoryachtvermietung: Änderung der Einkünftequalifizierung unzulässig




Warum nicht das Angenehme mit dem Nützlichen verbinden und dabei auch noch Steuern sparen? Das dachte sich vor einigen Jahren wohl ein Sachse: Er kaufte sich 2010 eine Motoryacht und vermietete sie über einen Vermittler. Daneben nutzte er die Yacht gelegentlich auch privat. Die als gewerblich eingestuften Einkünfte waren jedoch durchweg negativ, so dass der Yachtbesitzer zum 31.12.2015 die Betriebsaufgabe erklärte. Das Finanzamt, das die Verluste bisher als negative Einkünfte erfasst hatte, änderte nun die Steuerbescheide für die Jahre 2010 bis 2014, so dass der Yachtbesitzer erhebliche Steuernachzahlungen zu beklagen hatte.

Das Interessante an diesem Fall war, dass das Finanzamt hier nicht eine Liebhaberei, also ein Hobby des Yachtbesitzers, feststellte (das hätte zulässigerweise die steuerliche Nichtberücksichtigung nach sich gezogen), sondern die Einkünfte aus der Vercharterung der Yacht einer anderen Einkunftsart zuordnete. Denn die Vermietung einer Motoryacht ist keine gewerbliche Tätigkeit. Die Einkünfte aus der Vermietung von beweglichen Sachen - und eine Motoryacht zählt bis zu einer gewissen Größe dazu - zählen zu den sonstigen Einkünften. Ein Verlust hieraus wird einkommensteuerlich nicht berücksichtigt, es sei denn, man kann ihn mit positiven Einkünften aus derselben Einkunftsart im gleichen Jahr oder später verrechnen.

Das Finanzgericht Sachsen (FG) stellte nun in Frage, ob die Vorgehensweise des Finanzamts überhaupt zulässig war. Denn die Steuerbescheide seien zwar alle vorläufig ergangen, allerdings nur aufgrund der bestehenden Zweifel an der Gewinnerzielungsabsicht. Die Frage der Einkunftsart habe jedoch Vorrang vor der Frage der Gewinnerzielungsabsicht. Die Vorläufigkeit der Steuerfestsetzungen konnte sich daher nicht auf die Einkunftsart beziehen.

Obwohl das FG in seinem Beschluss also zunächst im Sinne des Klägers entschieden hat, ist das Verfahren noch nicht ausgestanden. Dem Kläger wurde hier erst einmal die Aussetzung der Vollziehung der offenen Steuerzahlungen gewährt. Der Beschluss dient jedoch gleichzeitig als erste Orientierung für das Hauptverfahren.

Hinweis: Sie vermieten regelmäßig bewegliche Sachen? Denken Sie daran, dass nicht nur die Vermietung von unbeweglichen Sachen wie Gebäuden oder Wohnungen steuerpflichtig ist.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2018)