Mündliche Verhandlung: Missverstandener Antrag auf Terminverlegung führt zu Urteilsaufhebung




Eine mündliche Verhandlung muss vom Gericht verschoben werden, wenn erhebliche Gründe wie beispielsweise eine schwere Erkrankung eines Prozessbeteiligten vorliegen. Führt das Gericht die Verhandlung trotzdem durch, verletzt es damit den Anspruch auf rechtliches Gehör.

Dass sich Gerichte bei Anträgen zur Terminverlegung nicht allein auf deren Wortlaut verlassen dürfen, zeigt eine neue Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH). Im vorliegenden Fall hatten nicht durch Prozessbevollmächtigte vertretene Kläger vor der anberaumten mündlichen Verhandlung gegenüber dem Finanzgericht Köln (FG) erklärt, dass einer der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht an der Verhandlung teilnehmen kann und er für unbestimmte Zeit verhandlungsunfähig ist; diese Aussagen belegten die Kläger durch ein ärztliches Attest. Zudem wiederholten sie ihren Antrag, auf die mündliche Verhandlung zu verzichten. Das FG führte die anberaumte Verhandlung daraufhin in Abwesenheit der Kläger durch und wies deren Klage ab. Vor dem BFH konnten sie nun jedoch eine Aufhebung des Urteils erwirken. Nach Ansicht des BFH hätten die Äußerungen der Kläger vom FG dahingehend verstanden werden müssen, dass sie

  • eine Terminverschiebung für den Fall beantragen, dass das Gericht eine mündliche Verhandlung trotz der Erkrankung durchführen will, und
  • nur auf eine mündliche Verhandlung verzichten, wenn auch die gegnerische Prozesspartei ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Demgegenüber hätte das FG aus den Erklärungen nicht ableiten dürfen, dass die Kläger auf jegliche Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichten wollen. Die Durchführung der Verhandlung trotz der ärztlich bescheinigten Verhandlungsunfähigkeit des Klägers und des Antrags auf Terminverlegung verletzte daher den Anspruch auf rechtliches Gehör, so dass der BFH das finanzgerichtliche Urteil aufhob und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwies.

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(aus: Ausgabe 05/2017)