Neue Meldepflichten für Zahlungsdienstleister: Ministerium gibt Datensatz bekannt




Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den amtlich vorgeschriebenen Datensatz und die Datensatzbeschreibung für die Übermittlung von Daten durch Zahlungsdienstleister an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gemäß § 22g Umsatzsteuergesetz veröffentlicht. Dieser Paragraph regelt die Aufzeichnungspflichten von Zahlungsdienstleistern. Danach sind Zahlungsdienstleister in bestimmten Fällen bei grenzüberschreitenden Zahlungen verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen und an das BZSt zu übermitteln.

Der amtlich vorgeschriebene Datensatz und die Datensatzbeschreibung für die Übermittlung von Daten durch Zahlungsdienstleister an das BZSt wurden im Spätherbst 2023 mit aktuellem BMF-Schreiben herausgegeben. Die übermittelten Daten sollen dem BZSt dabei helfen, die Steueraufsicht im Bereich der Umsatzsteuer zu verbessern. Weitere Einzelheiten sind auf der Homepage des BZSt (www.bzst.de) abrufbar. Der Datensatz ist bereits ab dem 01.01.2024 zu verwenden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 03/2024)